BMF, Schreiben v. 23.5.1990, IV B 7 - S 2732 - 2/90

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der steuerlichen Behandlung einer Dividendenausschüttung durch ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG i.d.F. des StRefG 1990 von der Körperschaftsteuer befreites gemeinnütziges Siedlungsunternehmen wie folgt Stellung genommen:

Durch die Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Artikel 21 StRefG 1990) ist das BMF-Schreiben vom 29.5.1979 (IV B 7 - S 2723 - 2/79) überholt und daher ab 1.1.1990 nicht mehr anzuwenden. In Zukunft sind im Rahmen der Besteuerung folgende Arten von gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zu unterscheiden:

  1. 1. Gemeinnützige Siedlungsunternehmen i.S. des Reichssiedlungsgesetzes, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51 - 68 AO) erfüllen und die deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind.

    Diese Unternehmen dürfen weder in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag Gewinnausschüttungen vorsehen noch tatsächlich Gewinnausschüttungen vornehmen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

  2. 2. Gemeinnützige Siedlungsunternehmen i.S. des Reichssiedlungsgesetzes, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sondern nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG i.d.F. des StRefG 1990 steuerbefreit sind.

    Gewinnausschüttungen stehen der Steuerbefreiung nicht entgegen.

  3. 3. Gemeinnützige Siedlungsunternehmen i.S. des Reichssiedlungsgesetzes, die für 1990 nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG 1984 steuerbefreit sind, weil sie die Optionsregelung nach § 54 Abs. 3 KStG i.d.F. des StRefG 1990 (§ 45 Abs. 4 KStG i.d.F. des VereinFG vom 18.12.1989) in Anspruch nehmen.

    Gewinnausschüttungen in 1990 stehen der Steuerbefreiung nicht entgegen (vgl. hierzu Abschnitt A.I.2. - letzter Absatz - des BMF-Schreibens vom 24.7.1989, IV B 7 - S 2730 - 65/89, BStBl 1989 I S. 271).

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 12

KStG § 54 Abs. 3

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