(1) 1Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren
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das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; |
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in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
2Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen; |
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Tabakwaren in das externe Versandverfahren überführt werden. |
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entsprechend.
(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.