(1)[1] 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann befristet werden.

 

(2) 1In den Fällen des § 5 Absatz 4[3] [Bis 30.06.2021: des § 5 Absatz 5] wird die Erlaubnis erweitert. 2Absatz 1 bleibt unberührt.

[1] Abs. 1 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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