Christof K. Letzgus, Dr. Ronald Gebhardt
Laufende Einkünfte, die eine ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft erzielt, werden unter bestimmten Voraussetzungen unter Durchbrechung der Abschirmwirkung der ausländischen Tochtergesellschaft als eigenständigem Körperschaftsteuersubjekt nach §§ 7 ff. AStG der inländischen Hinzurechnungsbesteuerung unterzogen. Dabei gelten diese Bezüge nach bisheriger Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 HS 2 AStG a. F. als unmittelbar nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahres der ausländischen Zwischengesellschaft zugeflossen.
Dies setzt neben einer qualifizierenden Inlandsbeteiligung (nach bisherigem Recht) voraus, dass diese (nach deutschen steuerlichen Einkünfteermittlungsgrundsätzen zu ermittelnden) Einkünfte
- einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen und
- nicht aus aktiven Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG stammen.
Der derzeitige Körperschaftsteuersatz in Großbritannien beträgt nominal 19 % und sollte ursprünglich bereits ab dem im April 2020 beginnenden Steuerjahr 2020/21 weiter auf 17 % gesenkt werden. Angesichts der sich bereits seit über einem Jahr hinziehenden Pandemie- und Brexit-bedingten Haushaltslücken hat die britische Regierung eine Kehrtwende vollzogen und in ihrem im März 2021 vorgelegten Haushalt 2021 stattdessen die Erhöhung des KSt-Satzes ab 2023 auf 25 % angekündigt, der allerdings effektiv erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 250.000 GBP greifen soll (https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/966869/Budget_2021_Print.pdf). Zwischenzeitlich wurden diese Pläne im Finance Act 2021 vom 10.06.2021 (https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2021/26/pdfs/ukpga_20210026_en.pdf, zuletzt abgerufen am 23.06.2021) gesetzlich umgesetzt. Deshalb wird die effektive Besteuerung im VK auch künftig in vielen Fällen aus deutscher Sicht unter 25 % liegen.
Umgekehrt hatte das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den Vorbereitungen für das ATADUmsG wiederholt angekündigt, diese Änderungen mit einer Herabsetzung des Niedrigsteuersatzes (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AStG bisheriger Fassung) zu verbinden, dies jedoch stets an den Ausgang der Verhandlungen über eine globale Mindestbesteuerung im Rahmen des sog. Inclusive Framework der OECD geknüpft, der noch im Jahr 2021 angestrebt wird.
Das ATADUmsG vom 25.06.2021 sieht diese Absenkung noch nicht vor, stellt sie aber weiterhin künftig in Aussicht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Pläne durch die auch in den USA inzwischen geplanten Steuererhöhungen tatsächlich umgesetzt werden. Der derzeitige Satz von 25 % hat in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung, da nur noch in wenigen Ländern ein höherer KSt-Satz angewendet wird. Auch im Inland beträgt der KSt-Satz 15 %, sodass die ATAD-Richtlinie sogar eine Herabsetzung auf 7,5 % (50 % des KSt-Satzes) zulassen würde.
Werden die ausländischen Erträge demnach niedrig besteuert, so hat die inländische Muttergesellschaft nachzuweisen, dass die einkünfteerzielenden Aktivitäten der Auslandstochter unter den Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG subsumierbar sind.
Solange britische Tochter- oder Enkelgesellschaften deutscher Muttergesellschaften ihren statutarischen Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung in der EU oder im EWR hatten, konnten sie die Hinzurechnungsbesteuerung für in UK ausgeübte Tätigkeiten dadurch abwenden, dass sie gem. § 8 Abs. 2 AStG a. F. den Nachweis erbrachten, dass die britische Tochtergesellschaft, die in Großbritannien entweder gar nicht oder niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielte, insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem (EU-/EWR-)Staat nachging. Die weitere Voraussetzung des zwischenstaatlichen Informationsaustausches aufgrund einer der EU-Amtshilferichtlinie zumindest vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung sollte über die "große" Auskunftsklausel nach Art. 27 des DBA-UK im Verhältnis zur Großbritannien auch nach dem Brexit gewährleistet sein. Allerdings fehlt es nach Ablauf des Brexit-Übergangszeitraums künftig in diesen Fällen i. d. R. an der ersten gesetzlichen Voraussetzung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat.
§ 8 Abs. 2 AStG in der Fassung vor ATAD-UmsG wurde in das AStG eingeführt, um die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit und die EU-rechtlich gebotene Gewährung der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, nachzuweisen, dass eine konkrete Gestaltung keine künstliche Gestaltung zur Erzielung von Steuervorteilen ist (sog. Motivtest) in nationales Recht umzusetzen ("Cadbury-Schweppes"-Rechtsprechung). Da die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 EUV nur innerhalb des Gebietes der EU-Mitgliedstaaten (und analog nach Art. 31 EWR-Vertrag für den EWR) gewährleistet ist, scheidet diese "Entlastungsmöglichkeit" nach dem Gesetzeswortlaut für britische Tochtergesellschaften grundsätzlich aus, wenn diese nach dem Brexit in Großbritannien (und nicht in einem EU/EWR-Staat) steuerlich ansässig sin...