Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.10.2020, 10 K 10021/17
Verfahren beim BFH: XI R 36/20
Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 23.8.2023, XI R 36/20 (veröffentlicht am 21.12.2023).
Einspruch
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Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum | |
Steuernummer: | |
Bescheid für … über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Teilwertabschreibung bei hybriden Wertpapieren |
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Einspruch |
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Mein Einspruch richtet sich gegen die Annahme, dass bei festverzinslichen Wertpapieren grundsätzlich keine Teilwertabschreibung durchgeführt werden darf. Dies ist falsch.
Tatsächlich führt ein Kursrückgang von Anleihen ohne feste Laufzeit, die nur vom Emittenten, nicht aber vom Anleger gekündigt werden können, regelmäßig zu einer dauernden Wertminderung der Anleihe, es sei denn, eine Kündigung durch den Emittenten ist absehbar.
Solche Wertpapiere sind daher bei Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen mit dem Kurswert als dem niedrigeren Teilwert zu bewerten und zu bilanzieren.
Auch das FG Berlin-Brandenburg teilt diese Auffassung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.10.2020, 10 K 10021/17).
Damit grenzt sich das erstinstanzliche FG Berlin-Brandenburg deutlich von der bisherigen Rechtsprechung des BFH ab, wonach für festverzinsliche Wertpapiere mit fester Laufzeit, die bei Laufzeitende zum Nominalbetrag rückzahlbar sind, regelmäßig allein wegen des gefallenen Kurses keine dauernde Wertminderung vorliegt. Dies kann jedoch nicht auf Anleihen ohne feste Laufzeit übertragen werden.
Aktuell prüft der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 36/20, ob insoweit bei Anleihen ohne feste Laufzeit und ohne Kündigungsrecht des Anlegers eine entsprechende Teilwertabschreibung möglich ist.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
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