(1) 1Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. 2Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.

 

(2) 1Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. 2Hat der Beteiligte keine Bevollmächtigten im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

 

(3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

 

(4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.

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