rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Berufskraftfahrers wegen Verschmutzung oder Beschädigung privater Kleidung; Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Geschenke; Nachweis der Notwendigkeit einer Kurreise; Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1. In dem Zerreißen einer Lederjacke eines Berufskraftfahrers am Garagentor während der Arbeitszeit realisiert sich die ypische, von diesem Beruf ausgehende Gefahr für seine private Vermögensgegenstände. Der Berufskraftfahrer ist bei dem Umgang mit den schweren Fahrzeugen und bei deren Pflege und Wartung regelmäßig dem Risiko ausgesetzt, dass auch seine privaten Kleidungsstücke verschmutzt oder beschädigt werden. Maßgeblich für den als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schaden ist nicht der Wert für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen neuen Gegenstandes oder die Anschaffungskosten der beschädigten Sache, sondern der nach steuerlichen Kriterien zu ermittelnde Restwert des zerstörten Gegenstandes.
2. Aufwendungen für Geschenke, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer Personen (hier: an den Arbeitgeber und seine Sekretärin) an seiner Arbeitsstelle macht, sind in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten.
3. Sehr strenge Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Heilkur sind insbesondere dann notwendig, wenn die ganze Familie in den schönsten Sommermonaten der Mobiliät am Kurort wegen mit dem eigenen Kraftfahrzeug in eine frei gewählte Unterkunft, in der es die in Kurkliniken üblichen Beschränkungen nicht gibt, an einen Kurort fährt, der auch von normalen Urlaubern besucht wird. In diesen Fällen reicht eine Bezuschussung der Heilkur durch die gesetzlichen Krankenkassen ohne "vertrauensärztliche" medizinische Prüfung und eine nachfolgende Bestätigung durch den Amtsarzt, dass die Familie an einer Heilkur teilgenommen hat, nicht zur steuerlichen Anerkennung als außergewöhnliche Belastung aus.
4. Kosten eines Zivilprozesses können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls die Führung des Prozesses zwangsläufig ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 33
Tatbestand
Die Parteien streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger erzielte als Kraftfahrer – nach eigenen Angaben als Gruppen- bzw. -Schichtleiter – und die Klägerin als Bürohilfe Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 u.a. Aufwendungen für den Ersatz einer während der Arbeit zerstörten Lederjacke in Höhe von 225 DM, für Arbeitsschuhe und Arbeitskleidung in Höhe von 48,– DM und für Geschenke wegen eines Firmenjubiläums an den Chef und seine Sekretärin in Höhe von 36 DM als Werbungskosten und nicht von der Krankenkasse erstattete Aufwendungen für eine Heilkur in Höhe von 1.481,88 DM sowie für Kosten eines Zivilprozesses in Höhe von 156 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis der Notwendigkeit der geltend gemachten Badekur reichten die Kläger im Laufe des außergerichtlichen Vorverfahrens folgende Unterlagen ein: Eine Bestätigung der AOK Thüringen vom 5. Juli 1995 über die Zusage der Beteiligung an den Kurkosten für die Klägerin, Bestätigungen der DAK vom 27. Juni 1995 über eine Beteiligung an den Kurkosten für den Kläger und für die Tochter der Kläger; ein Attest von Medizinalrat vom 18. März 1996, dass die Kläger und ihre Tochter wegen Rückenbeschwerden eine ambulante prophylaktische Kur durchgeführt hätten und die Beschwerden der Patienten deutlich gelindert worden seien; ein Schreiben vom 2. April 1996, unterschrieben vom Medizinalrat zur Vorlage beim Finanzamt/Steuer, in der dieDurchführung einer ambulanten, teils privat finanzierten, prophylaktischen Heilkur bestätigt wird. Auf Anforderung des Berichterstatters reichten die Kläger Schreiben der DAK vom 27. Juli 1997 und vom 14. April 1999 für den Kläger und die Tochter und der AOK vom 15. April 1999 für die Klägerin ein, in denen sinngemäß bestätigt wird, dass die Zuschüsse in Höhe von 345 DM auf Grund der Angaben der behandelnden Ärzte gewährt worden seien, ohne dass deren medizinische Indikation durch Begutachtung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung überprüft worden sei. Die Kostenzusage für die ambulante Badekur habe auf einer Einzelfallentscheidung beruht. Sie sei auf Grund der persönlich vorgetragenen Gründe getroffen worden. Es handele sich um eine Ermessensleistung nach § 23 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches V. Auf die Schriftsätze der Krankenkassen wird verwiesen. Weiterhin wurde die Abrechnung der Pension, in der die Kläger während der Kur inkl. Halbpension 22 Tage wohnten, eingereicht.
In einem Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 6. Februar 1996 wird bestätigt, dass die hier streitige Lederjacke des Klägers bei Arbeiten im Fuhrpark zerrissen worden sei. Gemäß eine...