Entscheidungsstichwort (Thema)
Wird Einspruch eingelegt und gleichzeitig Sprungklage erhoben, ist die Klage unzulässig.
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine durch einen kundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erhobene Sprungklage wird durch die spätere Einlegung eines denselben Streitgegenstand betreffenden Einspruchs unzulässig.
2. Sie ist auch dann nicht nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln, wenn das FA nach Einlegung des Einspruchs die Zustimmung zur Sprungklage verweigert.
Normenkette
FGO §§ 44, 45 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine durch die Klägervertreterin ausdrücklich erhobene Sprungklage durch spätere Einlegung von Einsprüchen, die teilweise den gleichen Streitgegenstand betrafen, unzulässig geworden ist oder nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln ist.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2014, welcher am 17. April 2014 in der Zeit von 9.09 Uhr bis 9:37 beim Finanzgericht per Fax einging (vgl. Bl. 3 ff. der Gerichtsakte), erhob die Klägervertreterin durch ihren Geschäftsführer ausdrücklich „Sprungklage” u.a. gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008. Mit dem am 17. April 2014 um 9.43 Uhr beim Beklagten per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 (vgl. Bl. 585 ff. der Gerichtsakte) informierte die Klägervertreterin den Beklagten darüber, dass sie für die Klägerin Sprungklage beim Finanzgericht erhoben habe und bat um Erteilung der Zustimmung zur Durchführung der Sprungklage.
Mit dem am 17. April 2014 um 10.55 Uhr beim Beklagten per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 (vgl. Bl. 560 ff. der Gerichtsakte) legte die Klägervertreterin u.a. Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 ein. Mit dem am 17. April 2014 um 10.58 Uhr beim Beklagten per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 (vgl. Bl. 566 ff. der Gerichtsakte) legte die Klägervertreterin u.a. Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 ein. Nachdem das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 23. April 2014 die Klageschrift übersandt hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 mit, dass er der erhobenen Sprungklage nicht zustimme. Soweit die Klägerin Sprungklage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2007 und zum 31. Dezember 2008 erhebe, sei die Klage schon wegen kumulativer Einlegung von Einspruch und Sprungklage unzulässig.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2014 hat das Gericht das Verfahren getrennt hinsichtlich der Streitgegenstände wegen der die Klägerin lediglich Sprungklage und keinen nachfolgenden Einspruch eingelegt hatte.
Die Klägerseite macht geltend: Aus dem zeitlichen Eingang der verschiedenen Faxanschreiben bei Gericht bzw. beim Beklagten ergebe sich, dass – entgegen der Ansicht des Beklagten – die Klägerin nicht neben der Erhebung der Sprungklage Einsprüche eingelegt habe, sondern zuerst Sprungklage erhoben habe. Indem die Klägerin mit ihrem an das Gericht gerichteten Faxanschreiben einen Antrag auf Zustimmung zur Durchführung der Sprungklage gestellt habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie das Sprungklageverfahren betreiben wolle. Der Umstand, dass die Klägerin unmittelbar nach Klageerhebung auch Einsprüche betreffend der gleichen Streitgegenstände beim Beklagten erhoben habe, sei für das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens unbeachtlich. Da der Beklagte die Zustimmung zur Sprungklage verweigert habe, sei die Sprungklage nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
die erhobene Sprungklage als Einspruch zu behandeln. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Indem die Klägerin von der Sprungklage zum Einspruch übergegangen sei, sei die Sprungklage unzulässig geworden und kostenpflichtig abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Sprungklage ist abzuweisen. Indem die Klägerin von der Sprungklage zum Einspruchsverfahren übergegangen ist, ist die erhobene Sprungklage nachträglich unzulässig geworden.
1. Nach § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Klage abweichend von § 44 FGO ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
Nach dem Gesetzeswortlaut in § 45 Abs. 1 FGO („ohne Vorverfahren”), der Rechtsfolgeregelung des § 45 Abs. 3 FGO und der BFH-Rechtsprechung (vgl. z....