Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 10 O 467/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Erfurt vom 23.9.2005, Az 10 O 467/05 abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.451,68 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 5.8.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der m & m (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) von den Beklagten die Einzahlung der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung. Gesellschafter der Gemeinschuldnerin waren der Beklagte zu 1) sowie die Herren B. und St.
Am 15.1.1993 hatten die damaligen Gesellschafter der Gemeinschuldnerin beschlossen, das Stammkapital der im Jahre 1990 gegründeten Gesellschaft um 40.000 DM durch Bareinzahlung auf 115.000 DM zu erhöhen. Der Beklagte zu 1) wurde zur Übernahme der Stammeinlage von 40.000 DM zugelassen. Er hat am 27.1.1993 40.000 DM auf ein Konto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse Kassel überwiesen. Unter dem 18.2.1993 ist die Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden; die Anmeldung wurde unter dem 30.9.1994 im Hinblick auf eine Vollzugshindernisse aufzeigende Zwischenverfügung des Registergerichts wieder zurückgenommen.
Am 5.11.1993 haben die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin erneut eine Kapitalerhöhung um 40.000 DM beschlossen. Wiederum ist der Beklagte zu 1) zur Übernahme der in bar zu erbringenden neuen Stammeinlage zugelassen worden. Mit Erklärung vom 29.9.1994 hat er die am 5.11.1993 beschlossene neue Stammeinlage von 40.000 DM übernommen. Parallel zur Zurücknahme der Anmeldung vom 18.2. 1993 ist am 30.9.1994 der Vollzug des Beschlusses vom 5.11.1993 beim Registergericht beantragt worden. Die Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgte dieser Anmeldung entsprechend am 22.3.1995 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 5.11.1993.
Das Gesellschaftskonto, auf welches der Beklagte zu 1) im Januar 1993 40.000 DM eingezahlt hatte, wies im Januar 1994 ein Guthaben von 17 DM aus. Im März 1994 wurden auf dieses Konto 40.000 DM eingezahlt; ein gleicher Betrag ist Ende März 1994 wieder abgehoben worden. Im Jahre 1995 wurde das nicht für das operative Geschäft der Gemeinschuldnerin genutzte Konto aufgelöst. Die kontenführende Sparkasse Kassel hat die das Jahr 1993 betreffenden Unterlagen nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet, so dass nähere Feststellungen das genannte Konto betreffend nicht möglich sind.
Der Beklagte zu 1) hat am 14.8.2001 seinen Gesellschaftsanteil auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 2), übertragen. Am 14.8.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte zu 1) habe seine Verpflichtung zur Einzahlung der Kapitalerhöhung nicht erfüllt. Die vom Beklagten zu 1) am 27.1.1993 eingezahlten 40.000 DM seien vor dem 5.11.1993 im Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden gewesen. Für die Einzahlungsverbindlichkeit hafte auch die Beklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 20.451,68 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.1.1994 zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, die Einzahlungspflicht bereits durch die Überweisung vom 27.1.1993 erfüllt zu haben. Jedenfalls seien die damals geleisteten 40.000 DM am 5.11.1993 noch im Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen. Die im März 1994 eingezahlten und wieder abgehobenen 40.000 DM seien der Gesellschaft für die damals beabsichtigte Anschaffung einer Maschine zugewandt worden; nachdem diese Absicht aufgegeben worden war, seien sie an den Beklagten zu 1) zurücküberwiesen worden; mit der Kapitalerhöhung habe dieser Zahlungsvorgang nichts zu tun.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es der Ansicht war, die Klageforderung sei mit der unstreitigen Einzahlung vom 27.1.1993 erfüllt. Es stehe nicht fest, dass der Betrag vor dem 5.11.1993 wieder abgehoben worden ist. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Diesem sei möglich gewesen, sich rechtzeitig über die der Kapitalerhöhung im Jahre 1993 zugrunde liegenden Unternehmensinterna zu unterrichten und die ihnen entsprechenden Veränderungen des Gesellschaftsvermögens zu einem Zeitpunkt zu rekonstruieren, in dem die Kontenunterlagen auch für 1993 noch vollständig verfügbar waren
Mit der fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung rügt der Kläger, das LG habe aufgrund unzutreffender Beweislastzuweisung sich von der Erfüllung der Klageforderung überzeug...