Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen 3 O 2414/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12.02.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen anderweitig nicht erlöster, unstreitig bestehender Restwerklohnansprüche und macht geltend, die Beklagte habe als Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin A.… gegen ihre Insolvenzantragspflicht gem. § 64 GmbHG verstoßen.
Bei Abschluss sämtlicher, nachfolgend aufgeführter Werkverträge:
- S., Vertrag vom 27.11.1995 (Anlage K 2)
- F., Vertrag vom 09.04.1996 (Anlage K 6)
- R., Vertrag vom 01.07.1996 (Anlage K 8)
- O. Verträge jeweils vom 09.05.1997 (Anlagen K 10 und K 11) sowie Zusatzauftrag vom 25.09.1997 (Anlage K 13, Briefkastenanlage)
- G., Vertrag vom 09.05.1997 (Anlage K 15) sowie Nachtragsaufträge vom 19.06.1997 (Anlage K 17) und vom 04.07.1997 (Anlage K 19)
- J., Vertrag vom 09.05.1997 (Anlage K 22) und Nachtrag vom 17.12.1997 (Briefkastenanlage, Anlage K 24)
- S., Vertrag vom 29.01.1997 betreffend die Installation einer Sprechanlage mit Standsäule (Anlage K 4)
sei die Gemeinschuldnerin, deren Geschäftsführerin die Beklagten in jenem Zeitraum war, unterkapitalisiert und auch überschuldet gewesen, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe.
Die Beklage hat unstreitig am 09.02.1998 ihre Geschäftsführertätigkeit aufgegeben und ihr Ehemann, der bereits zuvor „faktischer” Geschäftsführer war (vgl. SS des Klägervertreters v. 30.03.2009, S. 2 unten), hat bis zur Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch den letzten Geschäftsführer, G., am 27.06.1998 die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt. Die Geschäftsunterlagen überließ die Beklagte ihrem Ehemann, als dieser die Geschäftsführertätigkeit übernahm.
Im Juli 1998 stellte die Gesellschaft Eigenantrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens.
In der Folgezeit wurden gegen die Beklagte und ihren Ehemann sowie den letzten Geschäftsführer der Gesellschaft strafrechtliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet, in deren Verlauf die Wohnung der Beklagten und ihres Ehemannes sowie die Geschäftsräume der Gesellschaft durchsucht und Geschäftsunterlagen des Unternehmens beschlagnahmt wurden (vgl. Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle, Anlage K 46 sowie Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 12.04.1999, Anlage K 48, Bl. 518 ff. d.A.).
Sowohl die Beklagte als auch ihr Ehemann wurden durch – rechtskräftige – Strafbefehle (u.a.) wegen Insolvenzverschleppung verurteilt; hierbei ging das Gericht auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Gesellschaft seit mindestens 31.12.1996 überschuldet war.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die hierin aufgeführten Anträge Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den erforderlichen Nachweis für die Überschuldung der Gemeinschuldnerin im maßgeblichen Zeitraum (Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse) nicht erbracht habe. Die beabsichtigte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Beweisfrage hat das Landgericht abgebrochen, nachdem der Kläger die angeordnete Einzahlung des erforderlichen Auslagenvorschusses verzögert hatte. Hierbei hat das Landgericht (fehlerhaft) angenommen, das zwischenzeitlich anhängige Richterablehnungsverfahren habe auf die Verpflichtung zur Zahlung des Auslagenvorschusses und die dann zu treffende gerichtliche Anordnung der Begutachtung keinen Einfluss. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 278 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit seiner gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht der Kläger insbesondere geltend:
Ihn treffe – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht die Beweislast für die Überschuldung der Gemeinschuldnerin zu den maßgeblichen Zeitpunkten und die diesbezügliche Kenntnis der Beklagten. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte wegen Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt sei.
Überdies sei die Zurückweisung des angebotenen Sachverständigenbeweises zur Frage der Überschuldung der Gemeinschuldnerin wegen Verspätung (infolge der erst nach dem 17.07.2006 erfolgten Einzahlung des Auslagenvorschusses) verfahrensfehlerhaft und rechtfertige eine Zurückverweisung an das Landgericht.
Die Klage sei auch nicht aus anderen Gründen – etwa wegen der von der Beklagten geltend gemachten Einrede der Verjährung – abzuweisen. Die Verjährung sei nicht eingetreten, da der Lauf der...