A veräußert seinen Betrieb mit allen Vermögensgegenständen, Schulden und Verträgen an B. Die steuerliche Abschlussbilanz stellt sich wie folgt dar:
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Steuerbilanz A |
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Aktiva |
Passiva |
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Grundstück |
200.000 EUR |
Darlehen |
40.000 EUR |
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Kapital |
160.000 EUR |
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Die stillen Reserven des unbebauten betrieblichen Grundstücks betragen 100.000 EUR. Das betriebliche Darlehen mit einem Nennwert von 50.000 EUR ist unverzinslich und wurde zutreffend mit dem abgezinsten Wert von 40.000 EUR passiviert (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG). Nicht ausgewiesen wurde wegen § 5 Absatz 4a EStG der drohende Verlust aus einem für den Betrieb nutzlosen Mietvertrag in Höhe der noch zu zahlenden Mieten (100.000 EUR).
B hat den Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters übernommen. Da in dem Mietverhältnis eine Belastung zu sehen ist, weil der künftigen Zahlungsverpflichtung kein entsprechender künftiger Vorteil gegenübersteht und daher insoweit ein Verlust droht, haben A und B die Mietzahlungsverpflichtung wie die übernommene Darlehensverbindlichkeit kaufpreismindernd berücksichtigt.
Der Veräußerungspreis, den B mit privaten Mitteln bezahlt, wurde zutreffend wie folgt ermittelt:
Grundstück (Buchwert + stille Reserven): |
300.000 EUR |
abzgl. übernommene Schuld (Darlehen): |
- 50.000 EUR |
abzgl. Drohverlust (noch zu zahlende Mieten): |
- 100.000 EUR |
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Veräußerungspreis (Zahlung B an A): |
150.000 EUR |
Für B ergibt sich folgende handels- und steuerrechtliche Eröffnungsbilanz (Ansatz der Anschaffungskosten):
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Eröffnungsbilanz B |
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Aktiva |
Passiva |
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Grundstück |
300.000 EUR |
drohender Verlust |
100.000 EUR |
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(Mietzahlungen) |
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Darlehen |
50.000 EUR |
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Kapital (Einlage) |
150.000 EUR |
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In der für die Besteuerung maßgebenden Schlussbilanz sind jedoch die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte zu beachten.
Die übernommene Mietzahlungsverpflichtung des B gegenüber dem Vermieter ist keine (gewisse) Verbindlichkeit, da die künftigen Mieten am Bilanzstichtag noch nicht entstanden sind. Auch scheidet die Bildung einer Rückstellung aus, da es sich um ein (übernommenes) schwebendes Geschäft handelt und somit keine Rückstellung passiviert werden kann (ein Erfüllungsrückstand liegt nicht vor). Aufgrund des schwebenden Geschäftes kommt handelsrechtlich nur – wie beim Veräußerer A – eine Drohverlustrückstellung in Betracht. Ein solcher Ansatz scheidet jedoch steuerlich aus (§ 5 Absatz 4a EStG). Auch andere steuerliche Bilanzposten sind nicht zulässig. Folglich ist die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Drohverlustrückstellung wegen der Mietzahlungsverpflichtung (gewinnerhöhend) aufzulösen. Das unverzinsliche Darlehen ist – wie bei A – gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG mit dem abgezinsten Wert anzusetzen. Das Grundstück ist mit den A...