BMF, Schreiben v. 22.4.1988, IV A 2 - S 7100 - 41/88
Nach Maßgabe der in den einzelnen Bundesländern bestehenden Rechtsgrundlagen unterliegen die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstiger prüfungsbedingter Einrichtungen kommunaler Körperschaften einer jährlichen Prüfung. Mit der Durchführung der Jahresabschlußprüfung beauftragen die jeweils zuständigen Stellen (z.B. Aufsichtsbehörden, Gemeindeprüfungsämter oder Landesrechnungshöfe) vielfach einen WP oder eine WP-Gesellschaft. Die Rechnungen über die Prüfungen werden von den WP oder den WP-Gesellschaften teils an die auftraggebenden Stellen teils an die Gemeinden oder unmittelbar an die Eigenbetriebe gerichtet. Die Kosten der Prüfung haben stets die Eigenbetriebe zu tragen.
Es ist gefragt worden, an wen die Leistung des WP oder der WP-Gesellschaft ausgeführt wird und ob ein Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen über die Jahresabschlußprüfung beim Eigenbetrieb zulässig ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird folgende Auffassung vertreten: Nach den in Abschn. 192 Abs. 14 UStR 1988 aufgestellten Grundsätzen ist Leistungsempfänger grundsätzlich der aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis Berechtigte oder Verpflichtete (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.11.1987, BStBl 1988 II S. 158). Wenn der Prüfungsauftrag nicht vom Eigenbetrieb, sondern von einer anderen Einrichtung erteilt wird, dann ist grundsätzlich diese Einrichtung Leistungsempfänger.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind nur solche Unternehmer, die als Leistungsempfänger anzusehen sind (Abschn. 192 Abs. 2 UStR). Ist der Auftrag für die Jahresabschlußprüfung des Eigenbetriebs einer kommunalen Körperschaft nicht von dieser selbst, sondern von anderen Einrichtungen (z.B. Landesrechnungshof, Gemeindeprüfungsamt, Aufsichtsbehörde der Gemeinde) erteilt worden, ist der Eigenbetrieb auch dann nicht zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Jahresabschlußprüfung berechtigt, wenn er die Kosten für diese Prüfung zu übernehmen hat.
Geben WP in Gebührenrechnungen mit gesondertem Steuerausweis einen unzutreffenden Leistungsempfänger an, so schulden sie nach § 14 Abs. 3 UStG die ausgewiesene Steuer neben der Steuer für die Leistung an den Auftraggeber. Es bestehen keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen Rechnungsberichtigungen in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 UStG zuzulassen, wenn der unzutreffende Leistungsempfänger irrtümlich angegeben wurde (vgl. Abschn. 190 Abs. 3 UStR 1988):
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zu verfahren.
Normenkette
UStG § 14