BMF, Schreiben v. 30.4.1997, IV C 4 - S 7158 b - 1/97, BStBl 1997 I S. 569

Bezug: BMF-Schreiben vom 30. April 1993 - IV A 3 - S 7130 - 21/93 - (BStBl I S. 458)

2 Anlagen (hier nicht aufgenommen)

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG ist die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG genannten Einrichtungen und Personen von den in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig. Der Unternehmer muß dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG).

Das mit BMF-Schreiben vom 30. April 1993 - IV A 3 - S 7130 - 21/93 - (BStBl I S. 458) hierzu herausgegebene Vordruckmuster „Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Anwendung von Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG” beruhte auf einem von der EG-Kommission vorgeschlagenen EG-einheitlichen vorläufigen Muster. Zwischenzeitlich hat die EG-Kommission das endgültige EG-einheitliche Formular „Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer” (Anlage 1) sowie Erläuterungen hierzu (Anlage 2) bekanntgegeben. Das für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG im o.g. BMF-Schreiben angefügte vorläufige Vordruckmuster wird somit durch das als Anlage 1 beiliegende Muster ersetzt.

Das Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 7 UStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 569

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