OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.5.2001, S 1978c A - 25 - St II 21
Die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist in bestimmten Fällen nicht nur nach den Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG, sondern auch nach den Regelungen des sog. Tauschgutachtens des BFH vom 16.12.1958, I D 1/57 S (BStBl 1959 III S. 30) steuerneutral möglich. Zu der Frage, ob diese Regelungen wahlweise angewendet werden können, nehme ich wie folgt Stellung:
Der Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften führt grundsätzlich zur Verwirklichung der im Buchwert der hingegebenen Anteile enthaltenen stillen Reserven. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach dem sog. Tauschgutachten des BFH vom 16.12.1958 (a.a.O.) für die Fälle, in denen bei wirtschaftlicher Betrachtung wegen der Wert-, Art- und Funktionsgleichheit der getauschten Anteile die Nämlichkeit der hingegebenen und der erhaltenen Anteile anzunehmen ist. Davon ausgehend hat der Gesetzgeber die Vermeidung der Gewinnrealisierung in bestimmten Fällen des Anteilstausches gesetzlich geregelt. Die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG gehen danach dem sog. Tauschgutachten vor, was insbesondere zur Folge hat, dass sich bei eingebrachten Anteilen im Sinne von § 17 EStG die Steuerverhaftung der erhaltenen Anteile nach § 21 UmwStG und nicht nach § 17 EStG richtet.
Das sog. Tauschgutachten hat nur noch Bedeutung, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 4 UmwStG nicht erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 12/1506, 182). Der Steuerpflichtige hat daher kein Wahlrecht, die Vorschriften des UmwStG oder die Grundsätze des sog. Tauschgutachtens anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Er entspricht dem BMF-Schreiben vom 15.2.1995, IV B 2 – S 1909 – 6/95, BStBl 1995 I S. 149.
Zusatz der OFD Frankfurt:
Hinsichtlich der einbringungsgeborenen Anteile im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist Folgendes zu beachten:
Das Tauschgutachten gilt auch für den Tausch einbringungsgeborener Anteile. Dies ist aus § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG zu folgern, der den Fall regelt, dass es wegen Nämlichkeit der hingegebenen und der erworbenen Anteile nicht zu einer Gewinnverwirklichung kommt und damit auf die im Tauschgutachten genannten Voraussetzungen für den steuerneutralen Tausch Bezug nimmt.
Nach der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG treten in diesem Fall die erworbenen Anteile für die Anwendung des § 21 Abs. 1 UmwStG an die Stelle der hingegebenen Anteile. Dies hat zur Folge, dass die hingegebenen Anteile mit dem Tausch steuerentstrickt werden und auf deren spätere Veräußerung § 21 Abs. 1 UmwStG nicht mehr anwendbar ist. Die erworbenen Anteile werden an deren Stelle zu einbringungsgeborenen Anteilen. Ihre spätere Veräußerung ist steuerlich so zu behandeln, wie dies bei den hingegebenen Anteilen vor dem Tausch der Fall gewesen wäre, also nach § 21 Abs. 1 UmwStG.
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 (BStBl 1999 I S. 304) wurde § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG gestrichen. Nach § 27 Abs. 5a UmwStG ist die Vorschrift letztmals auf den Erwerb von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund eines vor dem 1.1.1999 abgeschlossenen Vertrags oder gleichstellenden Rechtsakts erfolgen. Bei einem entsprechenden Tausch nach dem 31.12.1998 führt dieser daher zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven.
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 2
UmwStG § 23 Abs. 4