A. Im Inland
(1) 1Die Besteuerungsgrundlage ist:
a) |
bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen; |
b) |
bei den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden; |
c) |
bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung; |
d) |
bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umsätzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes. |
d) |
bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umsätzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes. 2Unter "Normalwert" einer Dienstleistung ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger auf der Stufe, auf der der Umsatz bewirkt wird, an einen selbständigen Leistungserbringer im Inland zu dem Zeitpunkt, zu dem der Umsatz bewirkt wird, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müßte, um die gleiche Dienstleistung zu erhalten. |
(2) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen:
a) |
die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst; |
b) |
die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. 2Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. |
(3) In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen:
a) |
die Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen; |
b) |
die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird; |
c) |
die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind. 2Der Steuerpflichtige muß den tatsächlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteuerabzug für die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist. |
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Teil B Absatz 6 für Umsätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) Unterabsatz 2 einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags entspricht.
2Dieser Bruchteil wird so festgelegt, daß sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags beläuft.
(5) 1Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und bei Dienstleistungen den Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne von Artikel 26b einzubeziehen, wenn es vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. 2Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen.
(6) 1Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen oder bei Dienstleistungen der Normalwert ist. 2Von dieser Möglichkeit kann nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Empfänger Gebrauch gemacht werden, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen. 3Für die Zwecke dieser Bestimmung kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.
4Der Anwendungsbereich des ersten Unterabsatzes ist auf folgende Fälle beschränkt:
a) |
die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt; |
b) |
die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer i... |