BMF, Schreiben v. 26.7.2013, IV C 1 - S 2410/11/10001 :003, BStBl I 2013, 939
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte Folgendes:
Der Anspruch des Aktionärs auf Auszahlung des auf seine Beteiligung entfallenden Gewinns auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung kann veräußert und übertragen werden, auch wenn die den Gewinnanspruch vermittelnde Aktie nicht mitveräußert wird. Der Anspruch kann auch bereits vor seiner Entstehung durch den Gewinnverwendungsbeschluss als künftiger Anspruch übertragen werden.
Wurden Dividendenscheine ausgegeben, ist der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende durch Einigung und Übergabe des Dividendenscheines übertragbar, denn der Dividendenschein verkörpert den Dividendenzahlungsanspruch.
Eine wirksame Veräußerung der Dividendenscheine im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG erste Alternative liegt nur vor, wenn die Dividendenscheine dem Erwerber übergeben werden.
Wurden die Dividendenansprüche nicht verbrieft, liegt eine wirksame Veräußerung eines sonstigen Anspruchs im Sinne der zweiten Alternative des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG vor, wenn der Anspruch durch eine wirksame Forderungsabtretung auf den Erwerber übertragen wurde.
Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) EStG begründen keine beschränkte Steuerpflicht des Veräußerers nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Satz 2 EStG schließt jedoch die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nicht aus. Nach dem Wortlaut des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Satz 2 EStG ist dieser Ausschluss auf Fälle der tatsächlichen Besteuerung des Veräußerungserlöses beschränkt.
Die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung des Veräußerungserlöses unterbleibt. Der Wortlaut des Satzes 2 stellt klar, dass § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG an die Stelle der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 EStG tritt. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung der Dividendenzahlung und zusätzlich des Veräußerungserlöses aus der Übertragung des Gewinnanspruchs vermieden. Nur in Fällen, in denen vom Inhaber des Stammrechtes der Veräußerungserlös nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG zu versteuern ist, wird die Dividendenzahlung nicht mehr besteuert.
Sofern der Gewinn aus der Veräußerung eines Dividendenanspruchs beim Veräußerer nicht zu einer tatsächlichen Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG führt, verbleibt es daher bei der an der Auszahlung der Dividende anknüpfenden Besteuerung und bei der Auszahlung der Dividende ist in jedem Fall Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Fundstellen
BStBl I, 2013, 939