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Verdeckte Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

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BMF, Schreiben v. 2.11.1998, IV C 2 - S 2244 - 2/98, BStBl I 1998, 1227

Es ist gefragt worden, wie die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (wesentliche Beteiligung) in eine andere Kapitalgesellschaft zu bewerten ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

1. Gesellschafterebene

 

a) Behandlung wie eine Veräußerung der eingelegten Anteile

Für den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft steht auf Grund der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 die verdeckte Einlage seiner im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft der Veräußerung der Anteile gleich § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). An die Stelle des Veräußerungspreises tritt in diesen Fällen der gemeine Wert der Anteile § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG), so daß sich der Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungsgeschäft wie folgt ermittelt:

Gemeiner Wert der Anteile

./. Anschaffungskosten

./. Veräußerungskosten

= Veräußerungsgewinn

 

b) Nachträgliche Anschaffungskosten für die bestehenden Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft

Die verdeckte Einlage einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft führt für den Gesellschafter zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner bestehenden Beteiligung an der anderen, aufnehmenden Kapitalgesellschaft. Der Wert der Beteiligung an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ist um den gemeinen Wert der eingelegten Beteiligung zu erhöhen (vgl. BFH vom 26.7.1967, I 138/65, BStBl 1967 III S. 733 und vom 12.2.1980, VIII R 114/77, BStBl 1980 II S. 494).

Auf der Gesellschafterebene kommt es somit jeweils zum Ansatz des gemeinen Werts. Kann dieser nicht aus...

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