Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom …….. Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter gezahlte Entschädigungszahlung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o.g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, X GmbH, ist u. a. der Gesellschafter X zu xx % (mehrheitlich) beteiligt. Die Steuerpflichtige und X hatten am xx.xx.xxxx einen Mietvertrag über die Immobilie 1 geschlossen, die die Steuerpflichtige als Betriebsgrundstück nutzte. Da dieses Grundstück zur Realisierung eines Verkehrsprojekts erforderlich war, verkaufte X das Grundstück 1 an die Bundesstraßenverwaltung zur Vermeidung einer Enteignung. X erwarb als Ausgleich das Grundstück 2 und vermietet nun dieses laut Mietvertrag vom xx.xx.xxxx an die Steuerpflichtige. Der Betrieb der Steuerpflichtigen wurde entsprechend vom Grundstück 1 auf das Grundstück 2 verlegt.
Neben dem Verkaufspreis erhielt X von der Bundesstraßenverwaltung zudem Entschädigungszahlungen, die sich aus folgenden Beträgen zusammensetzten:
- Ausbau wiederverwendbare Betriebseinrichtungen
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xxxxx Euro |
- Herrichten der Ersatzbetriebsflächen
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xxxxx Euro |
- Versetzen von Materialien und Betriebsvorrichtungen
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xxxxx Euro |
- Mehrwege und erhöhte Ladefahrzeugvorhaltung
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xxxxx Euro |
Diese Entschädigungen sind allein dem X zuzurechnen und können somit nicht im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung der Steuerpflichtigen an den X stehen.
Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Entschädigungen rein rechtlich dem X zuzurechnen sind. Diesem wurde als Hauptberechtigten gem. § 96 Abs. 1 BauGB wegen der Aufgabe des Eigentums am Grundstück 1 als tatsächlich Geschädigten eine Entschädigung gewährt. Sofern die Steuerpflichtige als Nebenberechtigte gem. § 97 BauGB anzusehen wäre, wäre sie bereits durch das Nutzungsrecht am Ersatzgrundstück 2 entschädigt worden. Somit liegt keine Entschädigung vor, die rechtlich der Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre und die deshalb zu einer vGA führen könnte, weil sie nicht von der Steuerpflichtigen herausgefordert wurde.
Zum anderen kommt der Ansatz einer vGA auch deshalb nicht zum Ansatz, weil die Klägerin keine Aufwendungen getragen hat, für die X als Gesellschafter entschädigt worden ist und somit von diesem ein Ersatz einzufordern wäre. X hat die Kosten der Herrichtung des neuen Betriebsgeländes übernommen und die Steuerpflichtige bereits vergütet, sofern von dieser Arbeiten ausgeführt wurden.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, den Gewinn nicht um eine vGA in Höhe von xxxxxx Euro zu erhöhen und somit ausgehend von einem Gewinn in Höhe von xxxxxx Euro die Steuer in Höhe von xxxxxx Euro festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 25/19 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen