1Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
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sich von mindestens 5 000 Euro auf weniger als 5 000 Euro verringert hat, |
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sich von weniger als 10 000 Euro auf mindestens 10 000 Euro erhöht hat oder |
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erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10 000 Euro beträgt. |
2Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
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