Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil v. 21.2.2020, 3 K 191/18
Verfahren beim BFH: II R 34/20
Das FG Hamburg lehnt den Abzug der Vermächtnisschuld nach der Jastrow´schen Klausel als Nachlassverbindlichkeit ab (FG Hamburg, Urteil v. 21.2.2020, 3 K 191/18). Zwar sei ein Abzug zivilrechtlich vorzunehmen. Erbschaftsteuerlich sieht jedoch § 6 Abs. 4 ErbStG vor, dass Vermächtnisse einer Nacherbschaft gleichzustellen sind, so dass der Vermächtniserwerb als Erwerb vom Beschwerten – hier der Mutter – und nicht als Erwerb vom Erstversterbenden – hier der Vater – zu werten ist. Damit liegt erbschaftsteuerlich nur ein Erwerb vor, von dem der Freibetrag im Verhältnis zu einem Elternteil nur einmal abzuziehen ist.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Vermächtnisschuld nach Jastrow´scher Klausel als Nachlassverbindlichkeit |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist zu x/x Erbin ihrer in xxxx verstorbenen Mutter. Die Mutter und ihr in xxxx vorverstorbener Ehemann hatten in ihrem gemeinschaftlichen (Berliner) Testament vom xx.xx.xxxx geregelt, dass sich die Eheleute gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Der Überlebende sollte frei über den Nachlass und sein eigenes Vermögen verfügen können. Erben des Letztversterbenden sollten die gemeinsamen Kinder A, B, C und die Steuerpflichtige sein. Die weiteren gemeinsamen Kinder D und E wurden nicht als Erben berücksichtigt.
In dem gemeinschaftlichen Testament ist eine Jastrow´sche Klausel enthalten. Fordert eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, soll den Kindern, die den Pflichtteil nicht einfordern, ein Vermächtnis zustehen, das dem Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge und der Übernahme der Pflichtteilslast entsprechen soll. Dieses Vermächtnis soll aber erst mit dem Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden.
Nachdem der Vater in xxxx verstarb, machten D und E ihren Pflichtteil gelten. Die Steuerpflichtige erhielt damit ein Vermächtnis von ihrem Vater in Höhe von xxxxxx EUR. Dieses wurde jedoch bislang noch nicht ausgezahlt.
Die Mutter errichtete nach dem Tod ihres Ehemanns am xx.xx.xxxx ein neues Testament, in dem sie als Erben A, B und die Steuerpflichtige zu gleichen Teilen bestimmte.
Bei der Ermittlung des Erwerbs der Steuerpflichtigen nach dem Versterben ihrer Mutter ist der nun fällige Anspruch auf das Vermächtnis i. H. v. xxxxxx EUR als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Hinsichtlich des Vermächtnisses liegt vielmehr ein Erwerb vom Vater der Steuerpflichtigen vor, der einer eigenen Steuerfestsetzung unterliegt, bei dem der Freibetrag im Verhältnis der Steuerpflichtigen zu ihrem Vater zum Abzug zu bringen ist.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Erwerb von der Mutter um die Vermächtnisschuld i. H. v. xxxxxx EUR zu mindern ist und entsprechend ein Erwerb von xxxxx EUR der Erbschaftsteuer nach Berücksichtigung des Freibetrags im Verhältnis zur Mutter zugrunde zu legen ist.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 34/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen