(1) In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:
a) |
Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen, |
b) |
für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173), |
c) |
die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden, |
d) |
es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist eine "uneingeschränkte Garantie" eine Garantie, bei der der Sicherungsvertrag keine Klausel enthält, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht, und die den Garantiegeber von seiner Pflicht befreien könnte, bei dem die Garantie auslösenden Ausfall des Schuldners oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners zeitnah zu zahlen. Eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Garantie ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, hindert nicht daran, diese Garantie als uneingeschränkt anzusehen.
Garantien, bei denen die Zahlung des Garantiegebers unter dem Vorbehalt steht, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss, und die nur Verluste abdecken, die nach erfolgter Abwicklung der notleidenden Engagements durch das Institut verbleiben, gelten als uneingeschränkt.
(1a) Institute können Absicherungen ohne Sicherheitsleistung entweder anhand des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen gemäß diesem Artikel anerkennen, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind, oder anhand des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD nach Artikel 236a, sofern die Anforderungen des Kapitels 4 an die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Institute müssen über klare Richtlinien für die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung auf Risikoparameter verfügen. Die Richtlinien der Institute müssen mit ihrer internen Risikomanagementpraxis vereinbar sein und die Anforderungen dieses Artikels widerspiegeln. Aus diesen Richtlinien muss klar hervorgehen, welche spezifischen der in diesem Absatz beschriebenen Methoden für die einzelnen Ratingsysteme verwendet werden, und Institute wenden diese Richtlinien im Zeitverlauf konsistent an.
(2) Institute haben klar festgelegte Kriterien, nach denen sie Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen und im Falle von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen auch den Prozess der Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools anpassen, um bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Auswirkung von Garantien Rechnung zu tragen. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen der Artikel 171, 172 und 173.
Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, und der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das möglicherweise für den Schuldner verbleibende Restrisiko.
(3) Die Anforderungen dieses Artikels an Garantien gelten auch für Einzeladressen-Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verbindlichkeit, die zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses herangezogen wird, gelten die Anforderungen des Artikels 216 Absatz 2. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen gilt dieser Absatz für die Zuordnung von Risikopositionen zu Klassen oder Pools.
Die Kriterien berücksichtigen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats und tragen deren Einfluss auf Höhe und Zeitpunkt der Rückflüsse in konservativer Weise Rechnung. Das Institut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.
Erstausfall-Kreditderivate können als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden. Zweitausfall-Kreditderivate und alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate werden jedoch nicht als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt.
(4) Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellier...