(1) Finanzsicherheiten und Gold können unabhängig von Ansatz und Methode als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle Anforderungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
(2) Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen. Eine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit bedeutet für sich allein genommen keine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Schuldners. Ein Absinken der Bonität des Schuldners auf ein kritisches Niveau bedeutet für sich allein genommen keine erhebliche Verringerung des Werts der Sicherheit.
Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere können nicht als Sicherheit anerkannt werden. Vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, die unter Artikel 129 fallen, können jedoch als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie als Sicherheit für ein Pensionsgeschäft hinterlegt werden und die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllen.
(3) Die Institute erfüllen alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem und leiten alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein.
Die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholen sie diese Prüfungen bei Bedarf.
(4) Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen:
a) |
Sie dokumentieren die Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten; |
c) |
sie verfügen in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren; |
d) |
[1]sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist; |
Ab 01.01.2025:
d) |
sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist; ESG-bezogene Erwägungen geben Anlass zu einer Bewertung, ob der Marktwert der Sicherheit erheblich gesunken ist; |
e) |
wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt; |
(5) Damit eine Finanzsicherheit im Rahmen der einfachen Methode als Sicherheit anerkannt werden kann, muss zusätzlich zur Erfüllung aller in den Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Risikoposition.
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