(1) Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;

 

b)

die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;

 

c)

das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.

Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.

 

(2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:

Risikopositionswert = α · (RC + PFE)

dabei gilt:

RC = die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und
PFE = der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert;
α = 1,4.
 

(3) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt.

 

(4)[1] Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten, so ordnen die Institute jede Nachschussvereinbarung der Gruppe von Geschäften des Netting-Satzes zu, für den diese Nachschussvereinbarung vertraglich gilt, und berechnen für jedes dieser gruppierten Geschäfte einen getrennten Risikopositionswert.

Ab 01.01.2025:

(4) Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt:

a)

Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen:

i)

Alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;

ii)

alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den gemäß Ziffer i des vorliegenden Absatzes ermittelten Netting-Teilsätzen demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;

b)

das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt:

i)

Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;

ii)

NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet;

c)

das Institut berechnet die in Artikel 278 genannte potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes, indem es wie folgt verfährt:

i)

Der in Artikel 278 Absatz 1 genannte Multiplikator beruht gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf den CMV-, NICA- bzw. VM-Inputs;

ii)

wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet.

 

(5) Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:

 

a)

Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;

 

b)

der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;

 

c)

das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;

 

d)

der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung.

 

(6)[2] Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß diesem Abschnitt ersetzen die Institute in einem Netting-Satz Geschäfte, bei denen es sich um eine endliche lineare Kombination gekaufter oder verkaufter Kauf- oder Verkaufsoptionen handelt, durch alle, als einzelnes Geschäft betrachtete Optionen, die die lineare Kombination ausmachen. Jede derartige Kombination von Optionen wird wie ein einzelnes Geschäft in einem Netting-Satz behandelt, in dem die Kombination für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts enthalten ist.

Ab 01.01.2025:

(6) Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß diesem Abschnitt ersetzen die Institute in einem Netting-Satz Geschäfte, bei denen es sich um eine endliche lineare Kombination gekaufter oder verkaufter Kauf- oder Verkaufsoptionen handelt, durch alle, als einzelnes Geschäft betrachtete Optionen, die die lineare Kombination ausmachen. Jede derartige Kombination von Optionen wird wie ein einzelnes Geschäf...

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