Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:
b) |
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner; |
Das übergreifende Netting von Geschäften, die von verschiedenen Unternehmen einer Gruppe geschlossen wurden, wird nicht für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anerkannt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen