(1)[1] Die Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 1 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so findet Artikel 166 Absatz 9 Anwendung.

Ab 01.01.2025:

(1) Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 2 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte sowie von Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und den in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung eines anderen außerbilanziellen Postens zum Gegenstand, so findet Artikel 111 Absatz 3 Anwendung.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

 

(3)[2] Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die Institute auf die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d genannten außerbilanziellen Posten mit niedrigem Risiko einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.

Ab 01.01.2025:

(3) Abweichend von Artikel 495d wenden die Institute auf außerbilanzielle Posten in Form von bedingungslos kündbaren Zusagen einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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