§ 1 Einführung von Formularen
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.
(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:
1. |
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6, |
2. |
für Anträge nach Absatz 3
a) |
wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und |
b) |
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8. |
|
§ 2 Nutzung der Formulare
(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:
1. |
das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, |
(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.
(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen:
1. |
das Formular der Anlage 5, |
2. |
das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie |
3. |
das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird. |
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.
§ 3 Abweichungen von den Formularen
(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1. |
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und |
2. |
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a) |
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie |
b) |
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module). |
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(2) Zulässig ist es,
1. |
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen, |
2. |
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern, |
3. |
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen, |
4. |
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern, |
5. |
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden, |
6. |
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a) |
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen, |
b) |
insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen, |
|
7. |
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. |
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1. |
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar, |
2. |
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird. |
§ 4 Elektronisch auslesbares Formular
1In Papierform eingereichte Formulare können zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten elektronisch ausgelesen werden. 2Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.
§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle
(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. 2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. 3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. 2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.
§ 6 Übergangsregelung
(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte
1. |
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, |