OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.6.2014, S 2133 - 27 - St 21
Das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18.12.2013 (BGBl 2013 I S. 4318) fügte § 4f und § 5 Abs. 7 in das Einkommensteuergesetz ein. Die Ergänzungen regeln die steuerliche Behandlung so genannter „angeschaffter Rückstellungen”, „angeschaffter Drohverlustrückstellungen” oder „stiller Lasten”.
Dabei geht es um vertragliche Verpflichtungsübernahmen (vgl. § 414 BGB) oder gesetzliche Verpflichtungsübernahmen (vgl. beispielsweise § 613a BGB), Erfüllungsübernahmen (vgl. § 329 BGB) bzw. Schuldbeitritte (vgl. § 421 BGB), bei denen die zugrunde liegenden Verpflichtungen beim Übertragenden einem Ansatzverbot oder einer anderen Beschränkung unterlagen. Als Ansatzverbot bzw. Beschränkung in diesem Sinne kommen insbesondere die nachfolgenden Regelungen in Betracht:
Sofern diese stillen Lasten entgeltlich (gegen Zuzahlung oder Minderung des Kaufpreises des mitübertragenen sonstigen Vermögens) übertragen werden, kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die bisher verpflichtete Person die stillen Lasten steuermindernd realisieren (vgl. BFH-Urteil vom 17.10.2007, I R 61/06, BStBl 2008 II S. 555 bzw. Urteil vom 26.4.2012, IV R 43/09, BFH/NV 2012 S. 1248).
Andererseits musste die übernehmende Person der Verpflichtungen eine bisher bei der übertragenden Person bestehende Passivierungsbegrenzung nicht beachten (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009, I R 102/08, BStBl 2011 II S. 566 bzw. Urteil vom 14.12.2011, I R 72/10, BFH/NV 2012 S. 635).
Im BMF-Schreiben vom 24.6.2011 (BStBl 2011 I S. 627) unterschied das BMF zwischen echter Schuldübernahme und der Erfüllungsübernahme bzw. dem Schuldbeitritt. Bezüglich der Schuldübernahme sollte das Passivierungsverbot zwar nicht bei der erstmaligen Passivierung (beispielsweise im Rahmen einer Eröffnungsbilanz), wohl aber in der ersten Schlussbilanz nach Übernahme der Verpflichtung zu beachten sein. Hinsichtlich einer Erfüllungsübernahme oder eines Schuldbeitritts war die Freistellungsverpflichtung zu passivieren. Die freistellungsberechtigte Person hatte eine entsprechende Forderung zu aktivieren.
1. Steuerliche Regelungen für die übertragende Person § 4f EStG
Die gesetzliche Neuregelung sieht für die übertragende Person in § 4f EStG eine gleichmäßige außerbilanzielle Verteilung des Aufwands aus der Realisierung der stillen Lasten auf 15 Jahre vor. Ergänzend regelt der neue § 5 Abs. 7 EStG bezüglich der übernehmenden Person die bilanzsteuerrechtliche Behandlung der übernommenen Verpflichtungen.
Die Regelungen in § 4f EStG sind nach § 52 Abs. 12c EStG erstmals für Wirtschaftsjahr...