Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. |
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120, |
2. |
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121, |
3. |
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220, |
4. |
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221, |
5. |
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222, |
6. |
Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen