(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. |
Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130, |
2. |
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230, |
3. |
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238, |
4. |
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 262. |
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.
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