(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. |
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240, |
2. |
Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241, |
3. |
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242, |
4. |
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243, |
5. |
Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß Nachweisung 244, |
6. |
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246, |
7. |
Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250, |
8. |
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 263, |
9. |
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 264. |
(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. 2Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3.
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