Leitsatz

Aus dem tatsächlichen Fehlen einer vom Versicherungsvertreter geschaffenen Innen- und Außenorganisation seiner Generalvertretung kann nicht auf seine Arbeitnehmereigenschaft geschlossen werden. Wie sich aus § 84 Abs. 4 HGB ergibt, finden die Vorschriften des 7. Abschnitts des HGB auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherungsvertreter – was zur Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft führt – im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für die Abgrenzung zum unselbständigen Angestellten hat sich das Gesetz im Bereich der Vermittlung von Geschäften und Versicherungen für Dritte auf diese beiden Kriterien beschränkt. Zwar sind dabei alle Umstände des Falls in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich jedoch diesen gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen.

So schränkt eine Anwesenheitspflicht des Versicherungsvertreters für wöchentlich 4 Stunden in der Geschäftsstelle des Versicherungsunternehmens seine Arbeitszeit nur unwesentlich ein. Auch die Berichtspflicht des Versicherungsvertreters begründet keine persönliche Abhängigkeit, denn auch Handelsvertreter sind typischerweise einer Tätigkeitskontrolle des Unternehmers unterworfen. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung der Pflichten des Handelsvertreters in § 86 Abs. 2 HGB. Danach hat er dem Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. Ebenso spricht eine Bindung an Weisungen des Versicherungsunternehmens zur Geschäftspolitik und den zu vermittelnden Produkten nicht für eine Arbeitnehmereigenschaft des Versicherungsvertreters, denn generellen Weisungen unterliegen auch freie Handelsvertreter.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 15.12.1999, 5 AZR 566/98

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