(1) Bei der Vollstreckung hat der Vollziehungsbeamte auch Urkunden aufzunehmen, zum Beispiel Niederschriften, Quittungen, Nachweisungen, Rechenschaftsvermerke, Pfandanzeigen. Diese Tätigkeit erfordert besondere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Jede Verletzung der Wahrheit - selbst in nebensächlichen Punkten - kann eine disziplinarrechtliche, unter Umständen eine strafrechtliche Ahndung zur Folge haben.
(2) Bei der Aufnahme von Urkunden hat der Vollziehungsbeamte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die für einzelne Urkunden getroffen sind (z. B. Abschnitt 21 und 44 VollzA), die folgenden allgemeinen Regeln zu beachten:
3. |
Radieren oder Überkleben ist untersagt. Bei Änderungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben; Datum und Namenszeichen sind beizufügen. |
4. |
Urkunden aus mehreren Bogen oder Blättern sind zu heften oder in sonst geeigneter Weise zu verbinden. |
DIN-Normen, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln (www.beuth.de) erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert.
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