Rz. 271
In § 13a Abs. 9 ErbStG gewährt der Gesetzgeber eine besondere Steuervergünstigung für bestimmte Familiengesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften, nicht dagegen Einzelunternehmen) in Gestalt eines zusätzlich gewährten Verschonungsabschlags (sog. Vorab-Abschlag) auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Ein solcher Vorab-Abschlag wird gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der betreffenden Familiengesellschaft kumulativ die folgenden Regelungen enthält:
Rz. 272
(1) Die Entnahme oder Ausschüttung des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten steuerrechtlichen Gewinns muss auf höchstens 37,5 % beschränkt sein; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung ausgenommen.
Rz. 273
(2) Die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft ist in dem Sinne beschränkt, dass als Erwerber nur Mitgesellschafter, Angehörige i.S.v. § 15 AO oder eine Familienstiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) in Betracht kommen.
Rz. 274
(3) Für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft ist eine Abfindung vorgesehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt.
Rz. 275
(4) Die vorstehenden gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsmäßigen Regelungen müssen "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen" (§ 13a Abs. 9 Satz 1 letzter Satzteil ErbStG).
Rz. 276
Gelten die in § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG genannten (gesellschaftsvertraglichen) Regelungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG, so ist der Vorab-Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren (§ 13a Abs. 9 Satz 2 ErbStG). Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (vgl. § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 ErbStG; Rz. 274) und darf 30 % nicht übersteigen (§ 13a Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG nicht über einen Zeitraum von zwanzig Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) eingehalten werden (§ 13a Abs. 9 Sätze 4 und 5 ErbStG). Letztgenannte Regelungen sollen kürzerfristige Gestaltungen zwecks Erreichung des Vorab-Abschlags verhindern.
Rz. 277
Da der "Vorab-Abschlag" für Familiengesellschaften vor der Prüfung der 26 Mio.-EUR-Erwerbsschwelle (vgl. Rz. 247 ff.) vorgenommen wird, kann dies bei Familiengesellschaften in entsprechender Größenordnung zur Anwendung der günstigeren Verschonungsregelungen für Unternehmen mit einem begünstigten Vermögen bis zu 26 Mio. EUR führen.
Zu den Einzelheiten des "Vorab-Abschlags" vgl. § 13a ErbStG Rz. 263 ff.
Rz. 278
Zur kritischen Würdigung der unter Rz. 183 ff. skizzierten Maßnahmen des Gesetzgebers im Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ErbStAnpG v. 4.11.2016) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Einf. BewG Rz. 353 ff. m.w.N. verwiesen.
Rz. 279– 280
Einstweilen frei.