1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke
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der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder |
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. 2Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.
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