(1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs. 1 Nr. 2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs. 1 Nr. 2) zu erreichen ist.

 

(2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und

 

1.

die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,

 

2.

die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder

 

3.

die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

 

(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

 

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

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