(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(2) 1Durch Landesrecht werden die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Durch Landesrecht wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse angepasst wird. 3Für die in Satz 1 bestimmten Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). 4Die Festsetzungsfrist endet am 10. Mai 2010 für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete. 5Durch Landesrecht wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3 und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteiligen ist. 6Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich ist:
1. |
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, |
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zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, |
3. |
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, |
4. |
zur Regelung des Hochwasserabflusses oder |
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zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser. |
7Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt:
1. |
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich, |
2. |
wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden, |
3. |
die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche. |
8Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind.
(4) 1In Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. 2Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
1. |
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, |
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das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, |
3. |
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, |
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der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, |
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die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, |
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der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, |
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keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, |
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die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und |
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die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. |
3Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
1. |
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, |
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den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, |
3. |
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und |
4. |
hochwasserangepasst ausgeführt wird |
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(5) 1Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind. 2Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gel...