Dietrich Weilbach, Wolfgang Baumann
Rz. 14
Durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; BStBl I 2014, 1126, wurde in § 23 GrEStG ein neuer Abs. 12 angefügt. Danach sind die mit Art. 14 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes neu gefassten Vorschriften des § 6a S. 1 bis 3 sowie § 16 Abs. 5 GrEStG in der am 31.7.2014 geltenden Fassung auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden. Diese spezielle Inkrafttretensregelung geht der Regelung des Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes vor, wonach dieses am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten ist.
Mit der Anfügung des Abs. 12 in § 23 GrEStG wurde eine dem rückwirkenden Regelungsinhalt der gleich lautenden Ländererlasse v. 4.6.2013, BStBl I 2013, 1277und v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1375, entsprechende gesetzliche Norm geschaffen. Die Rückwirkung erstreckt sich auf Erwerbsvorgänge ab dem 7.6.2013 (Tag des Inkrafttretens des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; siehe hierzu Rz. 18).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundesrats-Drucksache 184/14) stellt § 23 Abs. 12 GrEStG sicher, dass die Klarstellung des § 6a S. 1 bis 3 GrEStG (vgl. Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes) rückwirkend ab Inkrafttreten der neu eingefügten Rechtsvorgänge des § 6a S. 1 GrEStG gilt. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot ist danach vorliegend schon nicht einschlägig, da die Änderungen des betreffenden Tatbestandes rein redaktionellen Charakter haben. Darüber hinaus beinhalten sie eine Ausnahme von der Steuerpflicht und wirken daher für Normadressaten begünstigend, sodass auch kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der vorherigen Rechtslage, das durch das Rückwirkungsverbot geschützt wird, vorliegt. Bereits in den gleich lautenden Ländererlassen v. 9.10.2013, BStBl I 2013, 1375, wurde darauf hingewiesen, dass durch Art. 26 Nr. 3 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG erweitert wurde und danach neben Umwandlungen auch Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 oder – dem neu eingefügten – Abs. 3a GrEStG zu einem steuerbaren Rechtsvorgang führen, begünstigungsfähig sind. Außerdem wurde klargestellt, dass die in § 6a S. 3 und 4 GrEStG normierten Voraussetzungen für alle begünstigungsfähigen Rechtsvorgänge zu beachten sind. Nach der Gesetzesbegründung wird mit § 23 Abs. 12 GrEStG sichergestellt, dass die Klarstellung rückwirkend ab Inkrafttreten der neu eingefügten Rechtsvorgänge des § 6a GrEStG gilt. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot wurde für nicht einschlägig erachtet, da die Änderungen des betreffenden Tatbestandes rein redaktionellen Charakter haben. Darüber hinaus würden sie eine Ausnahme von der Steuerpflicht beinhalten und daher für Normadressaten begünstigend wirken, sodass auch kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der vorherigen Rechtslage, vorliege.
Hinsichtlich der Neufassung des § 16 Abs. 5 GrEStG regelt § 23 Abs. 12 GrEStG, dass die damit bewirkte Klarstellung (vgl. Art. 14 Nr. 2 des Gesetzes) rückwirkend ab Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 16 Abs. 5 GrEStG Anwendung findet. Nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 4.6.2013, a. a. O., ist BFH v. 18.4.2012, II R 51/11, BStBl II 2013, 830, bezüglich der Aussage, dass grundstücksbezogene Angaben für eine ordnungsgemäße Anzeige i. S. d. § 16 Abs. 5 GrEStG nicht erforderlich seien, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die allgemeinen Anzeigepflichten gem. §§ 18 bis 20 GrEStG bleiben unberührt. Grundstücksbezogene Angaben sind nach gesetzlicher Vorgabe (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG) unverzichtbarer Bestandteil der Anzeige. Mit der Gesetzesänderung erlangt diese Verwaltungsauffassung Gesetzeskraft und eine Nichtfestsetzung der Steuer bzw. eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG setzt eine fristgerechte und vollständige Anzeige voraus (vgl. § 16 GrEStG Rz. 10). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bundesrats-Drucksache 184/14) ist eine echte Rückwirkung nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässig, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat, der Gesetzgeber aber unverzüglich den Status quo ante wiederherstellt bzw. dessen gesetzliche Wiederherstellung unverzüglich ankündigt (vgl. BVerfGE 81, 228 [239]; BFH, BStBl II 1986, 518). Auch öffentliche Äußerungen der Finanzverwaltung wie BMF-Schreiben stehen der Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens in eine geänderte Rechtslage entgegen (BVerfGE 123, 111 [130]). Ein schutzwürdiges Vertrauen hat vorliegend aufgrund der gleich lautenden Nichtanwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.6.2013, BStBl I 2013, 1277, nicht entstehen können. Die in derartigen Fällen allenfalls enttäuschte Voraussicht jener Rechtsprechungsänderung begründet keinen Vertrauensschutz (BVerfGE 123, 111 [129]; BFH...