(1) Wohnungsunternehmen gelten nur dann als gemeinnützig, wenn sie auf Grund dieses Gesetzes anerkannt sind.

 

(2) Wohnungsunternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützig anerkannt sind, gelten als Unternehmen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über den Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht hinausgeht.

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