(1) Die Anerkennung, Versagung oder Entziehung der Anerkennung wird von der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde ausgesprochen, deren Verwaltungsgebiet mindestens einen Regierungsbezirk umfaßt (Anerkennungsbehörde).

 

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für jedes Wohnungsunternehmen nach seinem Sitz.

 

(3) Die Anerkennung durch die zuständige Behörde wirkt für das ganze Reichsgebiet.

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