(1) 1Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2005 an, sofern
(3) 1Der Rat stellt mindestens sechs Monate vor dem 1. Januar 2005 einstimmig fest, ob die in Absatz 2 genannte Bedingung in Anbetracht der Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einschlägigen Maßnahmen in den betreffenden Drittstaaten und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sein wird. 2Stellt der Rat nicht fest, dass die Bedingung erfüllt sein wird, so legt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen neuen Zeitpunkt für die Zwecke des Absatzes 2 fest.
(4) 1Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. 2Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(5) 1Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 2Sie teilen ihr den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
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