(1) Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Unionswaren:
a) |
in die passive Veredelung übergeführte Waren, |
b) |
Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, |
d) |
in den internen Versand übergeführte Waren, |
e) |
Waren, die das Zollgebiet der Union nach Artikel 155 vorübergehend verlassen. |
(3) Die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Formalitäten betreffend die Ausfuhranmeldung gelten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c.
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