Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
a) |
die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Verfahrensregeln zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union, |
b) |
eine Maßnahme, mit der einem begünstigten Land oder Gebiet eine befristete abweichende Regelung gemäß Artikel 64 Absatz 6 eingeräumt wird. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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