BAG, Urteil v. 18.3.2020, 5 AZR 36/19; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.12.2018, 10 Sa 96/18

Das BAG wies darauf hin, dass die Tarifsperre auch nicht wegen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aufgehoben sei. Aufgrund der Bindung des Arbeitgebers an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, bestehe schon insoweit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Das BAG kam deswegen zu dem Ergebnis, dass der Außendienstmitarbeiter vom Arbeitgeber die Vergütung der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen kann, soweit die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden und entschied die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge