Prof. Dr. Michael Olbrich, Marcus Kalwa
Rz. 5
Zur Erreichung der dargestellten Ziele können die unterschiedlichsten vertraglichen Gestaltungen gewählt werden, was allgemeine Zu- und Einordnungen von Zweckgesellschaften grundsätzlich erschwert. Dabei müssen die an eine entsprechende Gesellschaft gestellten Anforderungen nicht hoch sein. Entscheidend ist die Eingrenzung auf eine bestimmte Funktion. Die Einsatzgebiete von Zweckgesellschaften in der Praxis sind vielfältig; besonders häufig finden sie Verwendung in den Bereichen "Leasing", "Refinanzierung", "Beteiligungsverwaltung" und "Börsennotierung".
1.3.1 Leasingobjektgesellschaft
Rz. 6
Im Bereich des Leasinggeschäfts sind zumeist Objektgesellschaften eingeschaltet, die häufig eigens für das jeweilige Leasingobjekt im Rechtskleid einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründet werden. Sie tätigen i. d. R. alle erforderlichen Geschäfte von der Beschaffung des Leasingobjekts über dessen Finanzierung und Vermietung bis zur Abwicklung bei Beendigung des Leasingverhältnisses und fungieren somit als Leasinggeber. Dabei stehen oft steuerliche und haftungsrechtliche Aspekte im Vordergrund. Bei der Objektgesellschaft muss unterschieden werden, ob sie eine alleinige Tochtergesellschaft des Investors ist oder ob sie unter Beteiligung des Initiators errichtet wurde. Im letztgenannten Fall erbringt der Initiator i. d. R. den überwiegenden Teil der Kapitaleinlage, während die Mehrheit der Stimmrechte sowie die Befugnis zur Geschäftsführung beim Investor verbleiben. Es liegt somit regelmäßig eine disproportionale Verteilung von Stimmrechten und Kapitalanteilen vor. Abbildung 2 verdeutlicht das Beziehungsgeflecht bei einer Leasingobjektgesellschaft unter Beteiligung des Initiators.
Abb. 2: Beziehungsgeflecht bei Einsatz einer Leasingobjektgesellschaft
Rz. 7
Durch die Einschaltung der Leasingobjektgesellschaft kann das Leasingobjekt u. a. isoliert verwaltet werden und es besteht die Möglichkeit, die steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an diesem Objekt neben Investor und Leasingnehmer auch weiteren Interessenten zugänglich zu machen. Zudem wird die spätere Abwicklung erleichtert, da nicht das Objekt selbst, sondern die Anteile an der Objektgesellschaft verwertet werden können. Das vorrangige Ziel der Gründung einer Leasingobjektgesellschaft unter Beteiligung des Leasingnehmers bildet die bilanzunwirksame Finanzierung (off-balance-sheet-financing). Das hauptsächlich durch Fremdkapital finanzierte Leasingobjekt sowie die zugehörigen Verbindlichkeiten werden dabei durch entsprechende Vertragsgestaltung in der Bilanz des Leasinggebers (Zweckgesellschaft) erfasst, obwohl eigentlich der Leasingnehmer (Initiator) die wesentlichen Chancen und Risiken aus dem Leasinggeschäft trägt, da er mit tatsächlichen Vermögenszuwächsen, aber auch mit Vermögenseinbußen rechnen muss. Auf diese Weise sollen durch eine anfänglich geringe Liquiditätsbelastung eine langfristige Finanzierung bewerkstelligt und mögliche Steuerstundungseffekte genutzt werden.
1.3.2 Gesellschaft zur Verbriefung von Finanzdienstleistungen (ABS-Modelle)
Rz. 8
Im Rahmen sog. Asset-Backed-Securities-Transaktionen (ABS) werden Vermögensgegenstände – zumeist ein Portfolio von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Initiators – an eine Zweckgesellschaft verkauft und sachenrechtlich übertragen. Die speziell hierfür gegründete Gesellschaft emittiert festverzinsliche kurzfristige Wertpapiere (securities), die durch diese Forderungen (assets) besichert (backed) sind, um somit den Erwerb der Forderungen zu finanzieren. Die Verzinsung und Rückzahlung der Wertpapiere werden mit den eingehenden Forderungszahlungen und den Zinsen aus dem Forderungsportfolio bewerkstelligt. Ziele des Einsatzes einer Verbriefungsgesellschaft können somit bspw. die Verbesserung der Bilanzstruktur, die Erzeugung von Liquidität und die Möglichkeit zur Refinanzierung sein. Insbesondere im Bankensektor kommen ABS-Transaktionen seit der Einführung von Basel II verstärkt zum Einsatz, um z. B. durch Forderungsverwaltung und Bilanzverkürzung die Bonitätsbeurteilung zu verbessern und mittels Auslagerung aus der Bilanz i. S. d. aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalunterlegung gebundenes Eigenkapital zu lösen.