Ablösung Grundstücksnießbrauch

Private Versorgungsleistungen, die bei einer Übertragung von Immobilien bis zum 31.12.2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt wurden, sind weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.

Steuerrechtlich werden die Versorgungsleistungen beim Leistenden den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) und beim Empfänger den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG a.F.) zugerechnet.

Das bedeutet, dass der Vermögensübernehmer die von ihm zu erbringenden Versorgungsleistungen entweder in Höhe des Ertragsanteils im Fall einer Leibrente oder in voller Höhe im Fall einer dauernden Last steuermindernd geltend machen kann. Korrespondierend dazu muss der Vermögensübergeber die Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen steuerlich privilegierte Versorgungsleistungen wurde durch das JStG 2008 erheblich eingeschränkt (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bzw. § 22 Nr. 1b EStG n.F). Begünstigt sind nur noch Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung bestimmter Mitunternehmeranteile, von Betrieben und Teilbetrieben sowie bestimmter Anteile an einer GmbH.

Bei Grundstücksübergaben unter Angehörigen gegen Rente oder dauernde Last, bei denen der Übergabevertrag bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurde, gelten die bisherigen Regelungen bis zum Erlöschen der Übergabevereinbarung fort. Problematisch ist, ob bei einer Ablösung eines Grundstücksnießbrauchs gegen Versorgungsleistungen nach dem 31.12.2007 das neue Recht anzuwenden ist, wenn die Grundstücksübertragung vor dem 1.1.2008 erfolgt ist (sog. gleitende Vermögensübergabe). Bejaht man diese Frage, käme ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

Beispiel: M übertrug im Dezember 2007 ein Sechsfamilienhaus im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich auf ihre Tochter T und behielt sich den Nießbrauch daran vor. Im Juli 2014 verzichtete M auf den Nießbrauch. Im Gegenzug sagte T ihrer Mutter monatliche Versorgungsleistungen bis an deren Lebensende zu, beginnend ab dem 1.7.2014 mit wechselseitigen Anpassungsverpflichtungen. Die Netto-Mieteinahmen reichen bei weitem aus, die Versorgungsleistungen zu erbringen.

Das Finanzamt will die Versorgungsleistungen nicht als Sonderausgaben anerkennen. Es verweist auf die Verwaltungsanweisung, wonach begünstigte Versorgungsleistungen nur anzuerkennen sind, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und der Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rz 85).

Praxistipp: Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt (BFH, Urteil v. 12.5.2015, IX R 32/14). Ist die Vermögensübertragung unter Nießbrauchvorbehalt erfolgt und wird der Nießbrauch nach 2007 durch Versorgungsleistungen abgelöst, gilt für diese Versorgungsleistungen ebenfalls noch das alte Recht. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist unerheblich, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren. T kann ihre Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last abziehen, bei M sind sie in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge steuerbar. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, weil die sog. gleitende Vermögensnachfolge in der Praxis oft anzutreffen ist.


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