Daten können sehr wertvoll sein, das bestreitet mittlerweile kaum noch jemand. In den Bilanzen der Unternehmen tauchen sie allerdings nur sehr selten auf. Wieso ist das so, und wird sich das in Zukunft ändern? Mit diesen Fragen hat sich die Schweizer Rechtsanwältin Dr. Angelica Schwarz in ihrer Dissertation befasst. Fabian Walter hat mit ihr gesprochen.
Frau Dr. Schwarz, Sie haben Ihre Dissertation dem noch recht unerforschtem Thema „Bilanzierung von Daten“ gewidmet. Warum?
Ich wollte über etwas Innovatives schreiben. Datengetriebene Geschäftsmodelle stehen hoch im Kurs. Außerdem habe ich mich schon länger für bilanztechnische Fragen interessiert, was auch daran liegt, dass ich vor meinem Jurastudium eine Ausbildung bei einer Bank gemacht habe. Mein Interesse für die Bilanzierung von Daten wurde mit einer einfachen Recherche geweckt: Ich habe mir die Bilanzen der börsennotierten Gesellschaften angeschaut und mich gefragt: Wo sind eigentlich die Daten? Wieso sehe ich sie nicht auch im Lagebericht oder auf der Aktivseite? Da war überhaupt keine Spur, obwohl es allgemein bekannt ist, dass hier Daten transferiert werden. Auch aus der steuerrechtlichen Sicht fand ich das sehr interessant, vor allem, wenn es um Verrechnungspreise geht. Aus diesem Grund habe ich mich ein Jahr lang mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Warum sollten sich Unternehmen über Daten und auch deren Bilanzierung Gedanken machen?
Auf der einen Seite aus kommerziellen Gründen und auf der anderen Seite aus rechtlichen.
Aus kommerzieller Sicht liegen datenbasierte Geschäftsmodelle im Trend. Das gilt nicht nur für solche Gesellschaften, die nur eine digitale Wertschöpfungskette haben, sondern auch für solche mit einer physischen Wertschöpfungskette. Ich nenne gerne das Beispiel eines Autoherstellers, der seine Prozesse intelligenter gestalten oder autonomes Fahren implementieren will und dazu Daten von realen Personen benötigt, die mit diesem Auto fahren. Daraus lassen sich datengetriebene Geschäftsmodell etablieren.
Auf der rechtlichen Seite stellen sich in Bezug auf Daten interessante Fragen quer über die Rechtsgebiete. Zivilrechtlich stellt sich zum Beispiel die Frage, ob man ein Eigentum an Daten begründen oder erwerben kann. Auch datenschutzrechtlich ist das immer wieder hochaktuell. Man kann Daten aus einer steuerrechtlichen und rechnungslegungsrechtlichen Sicht betrachten – auch als Steuerbehörde.
Das Interessante an diesem Wirtschaftsgut ist, dass es nicht für alle Akteure den gleichen Wert hat.
Haben Daten einen Wert? Oder besser gefragt: Haben sie immer einen Wert?
Nein. Das Interessante an diesem Wirtschaftsgut ist, dass es nicht für alle Akteure den gleichen Wert hat. Ein Auto wird von einem Unternehmen aus der Pharmabranche und von einem Logistikunternehmen mit dem gleichen Wert bilanziert. Das ist relativ unstrittig. Bei Daten sieht es anders aus. Daten aus Krankenhäusern können für ein Pharmakonzern sehr interessant sein, für ein Logistikunternehmen sind sie wertlos.
Zudem kommt es darauf an, was mit den Daten geschehen soll. Für ein Unternehmen, das auf einem Berg von Daten sitzt, aber gar nicht die Intention hat, diese Daten auszuwerten, zu analysieren und zu verarbeiten, haben die Daten keinen Wert, da das Nutzenpotenzial nicht ausgeschöpft wird. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass ein Unternehmen zu Beginn (z.B. unmittelbar nach dem Erhebungsprozess) meisten nur Rohdaten hat, die zunächst einem Veredelungsprozess unterzogen werden müssen, damit sie überhaupt analysierbar sind.
Warum sollten die Unternehmen ihre Daten bilanzieren?
Diese Frage bekomme ich sehr oft gestellt und ich frage mich immer, ob sie nicht eher lauten sollte: Wann, unter welchen Umständen, müssen Unternehmen die Daten bilanzieren?
Aus schweizerischer rechnungslegungsrechtlicher Sicht hat man beispielsweise kein Aktivierungswahlrecht. Wenn die Aktivierungsvoraussetzungen gegeben sind, muss man diesen Vermögenswert in der Bilanz ansetzen.
Es sollte bei Daten nicht dazu kommen, dass jedes Unternehmen nach Belieben selbst entscheidet, was es aktivieren möchte und was nicht.
Auch bei IFRS gibt es nicht per se ein Aktivierungswahlrecht. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, müsste dieser Wert eigentlich in der Bilanz auftauchen. Wenn es um Schätzwerte oder Bewertungen geht, haben wir immer einen Bereich, bei dem es um das Ermessen der Gesellschaft geht und die Ermessensausübung. Allerdings sollte es bei Daten nicht dazu kommen, dass jedes Unternehmen nach Belieben selbst entscheidet, was es aktivieren möchte und was nicht. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, so bin ich der Ansicht, dass die Unternehmen die Daten bilanzieren müssen.
Handelt es sich bei Daten nach internationalen Rechnungslegungsstandards immer um immaterielle Vermögenswerte?
Darüber lässt sich streiten. Ich glaube aber, dass sich zwischenzeitlich eine überwiegende Lehrmeinung herauskristallisiert hat: Daten sind grundsätzlich als immaterielle Güter zu behandeln.
Es gibt auch andere Meinungen. Aus rechnungslegungsrechtlicher Sicht, IFRS zum Beispiel, ist eine Wesentlichkeitsbeurteilung erlaubt. Das heißt, wenn ich einen Vermögenswert habe, der sowohl materielle als auch immaterielle Werte oder Elemente beinhaltet, kann ich analysieren, was wesentlicher ist und dann zum Beispiel diesen materiellen Wert unterordnen. Das typische Beispiel sind Computerprogramme oder Softwares, die Maschinen steuern. Dort kann man z.B. das Betriebssystem dem materiellen Gegenstand unterordnen und gesamthaft als materiellen Wert erfassen.
Bei Big Data stellt sich allerdings die Frage, wann die Daten überhaupt für den Menschen einsehbar sind. Es gibt die Ansicht, dass Daten für den Menschen nur wahrnehmbar sind, wenn sie auf einem Datenträger vorhanden sind und deshalb seien es materielle Vermögenswerte. Ich kann diese Ansicht nicht teilen. Betrachtet man Cloudcomputing-Konstellationen, von denen man zum Beispiel gar nicht weiß, wo die Server stehen, erscheint es mir nicht logisch, diese Daten den Servern unterordnen zu wollen. Außerdem ist ein simpler Datenträger, wie etwa ein USB-Stick, nur dafür da, die Daten zu tragen. Eine andere Funktion haben solche Datenträger nicht, was in einer Wesentlichkeitsbeurteilung zu beachten ist.
Reicht es aus, Daten anhand der Kosten, die bei der Datenerhebung entstanden sind, zu bewerten?
Meist haben die Daten für das Unternehmen einen viel höheren tatsächlichen Wert als die Kosten. Damit meine ich die Kosten, die entstanden sind, um eine ganze Big-Data-Architektur zu implementieren. Die Informationen aus den Daten können aber sehr viel wertvoller sein. Laut Bilanzierungsrecht kann man selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte (sofern sie aktivierbar sind) nur zu den Herstellungskosten ansetzen. So kommt es zu einer Diskrepanz in Bezug auf den Market-to-Book-Value. Die Buchwerte sind meist viel tiefer als der Preis, der in der Marktwirtschaft für solche Unternehmen gehandelt werden würde. Da stellt sich die Frage, ob es zeit- und sachgerecht ist, mit den originären selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerten so weiter vorzugehen. IFRS beruht auf dem Prinzip „True and Fair View“. Das heißt, als Kapitalmarktteilnehmer möchte ich die finanzielle Lage tatsächlich so dargestellt bekommen, wie sie ist. Wenn es allerdings eine große Diskrepanz gibt in Bezug auf den Market-To-Book-Value, stellt sich die Frage, inwiefern „True and Fair View“ heute überhaupt noch gewährleistet ist, wenn man derart vorsichtig mit den selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerten vorgeht. Im schweizerischen Bilanzierungsrecht ist das noch verständlicher. Wir haben das „True and Fair View“-Prinzip nicht (wenngleich diese Meinung teilweise vertreten wird), aber wir haben das Vorsichtigkeitsprinzip. Man sagt dort, solche Werte haben keinen Markttest bestanden, aus diesem Grund muss man vorsichtig sein. Bei IFRS zum Beispiel kann man sich heute schon fragen, ob das überhaupt noch gerechtfertigt ist.
Kann man den Wert von Daten verlässlich bestimmen?
Da gehen die Meinungen stark auseinander, aber ich kann nach meiner Recherche sagen: Ja, die Daten kann man durchaus verlässlich bestimmen, wenn man sie dementsprechend verarbeitet und auch dokumentiert hat. Sonst bleibt das Grundproblem, dass die Herstellungskosten meist nicht den tatsächlichen Wert reflektieren, bestehen. Eine marktwertorientierte Bewertung könnte vielleicht die Lösung sein oder eine nutzenorientierte.
Bei der marktwertorientierten Bewertung ist es wahrscheinlich schwieriger, weil die Anforderungen an einen Markt erfüllt sein müssen. Wenn zum Beispiel ein Börsenwert besteht, hat man einen aktiven Markt und kann die Werte daraus ziehen. Das ist bei Daten, zumindest heute, noch nicht der Fall. Es ist meistens nicht bekannt, welche Unternehmen wie viel für die Daten bezahlen. Deshalb wäre eine nutzenorientierte Bewertung sinnvoller. Ob die Daten dann verlässlich bestimmbar sind oder nicht, hängt meines Erachtens davon ab, wie die Big Data Architektur aufgebaut ist. Bildet sie eine solide Basis, um die Gewinnzahlen zu messen und kann sie aufzeigen, in welcher Kausalität zum Beispiel die effizientere Lösung des Problems X zur Gewinnsteigerung geführt hat. Es braucht Dokumentationspflichten, damit Bewertungen für Außenstehende nachvollziehbar sind.
Bleiben Daten immer gleich viel wert? In Deutschland, im baden-württembergischen Ehningen, soll es bald einen Quantencomputer mit Bezug auf Machine-Learning und KI geben, als ersten dieser Art in Europa. Kann es also passieren, dass diese Erstbewertung durch fortschreitende technische Möglichkeiten, Stichwort KI und Quantencomputer, in der Zukunft falsch sind?
Das Rechnungslegungsrecht ist eine Stichtagsbetrachtung, meistens per Jahresende. Die Bewertung erfolgt also per Stichtag, allerdings kann man gewisse Zukunftsszenarien mit einplanen, etwa auf der Passivseite der Bilanz mit Rückstellungen. Ich vertrete allerdings die Ansicht, dass die Aktivierungsvoraussetzungen völlig unabhängig von den Passivierungsvoraussetzungen zu beurteilen und zu analysieren sind.
Unternehmen müssen auch solche Daten, die sie zwar widerrechtlich nutzen, daraus aber einen wirtschaftlichen Vorteil haben, aktivieren.
Das klassische Beispiel ist das Datenschutzrecht. Es kann passieren, dass ein Unternehmen Daten von einer Person löschen muss, die einen Löschungsanspruch geltend macht. Im Bereich von Big Data könnten das auch sehr viele Personen sein, die diesen Anspruch geltend machen wollen. Das ist ein prozessrechtliches Risiko, welches das Unternehmen auf der Passivseite beurteilen muss. Im schlimmsten Fall kann sich das aufheben. Aber ich bin der Meinung, Unternehmen müssen auch solche Daten, die sie zum Beispiel zwar widerrechtlich nutzen, daraus aber einen wirtschaftlichen Vorteil haben, aktivieren. Ob und in welchem Umfang es zum angesetzten Aktivum ein Passivum als Gegenstück braucht, ist dann eine andere Frage.
Die OECD hat die Überlegung, dass bei Verrechnungspreisen auch rückwirkende Ereignisse zum Transaktionszeitpunkt berücksichtigt werden können oder vielleicht sogar müssen. Was halten Sie davon?
Ich habe die Frage auch im Rahmen meiner Dissertation analysiert, nur eben aus schweizerischer Sicht. Aus schweizerischer Sicht bin ich zum Schluss gekommen, dass so ein Vorhaben rechtlich nicht zulässig ist. Meines Erachtens fehlt hier schlichtweg die gesetzliche Grundlage. Wir wissen alle: Im Nachhinein ist man immer schlauer. Man muss sich auch dessen bewusst sein, dass freie Marktteilnehmer teilweise in ihren Transaktionen ein Risiko eingehen und einen Preis dafür zahlen, der nachträglich gar nicht veränderbar ist. Die OECD möchte das konsequent für schwer bewertbare immaterielle Vermögenswerte umgesetzt haben. Diese Möglichkeit sehe ich, zumindest im schweizerischen Recht, überhaupt nicht.
Das wird wahrscheinlich auch in anderen Rechtsrahmen schwierig werden.
Das denke ich auch. Das deutsche Recht ist nicht mein Fachgebiet, aber es würde mich sehr erstaunen, wenn so etwas leicht umsetzbar und implementierbar wäre, weil es von einer Ist-Betrachtung zu einer Soll-Betrachtung übergeht. Wie ich vorhin erwähnt habe, geht es im Bilanzierungsrecht um den Stichtag per Jahresende und auch für solche Transaktionen eignet es sich, eine Stichtagsbetrachtung vorzunehmen.
Nehmen wir an, die OECD setzt sich, vielleicht auch auf EU, EWR oder globaler Ebene durch und die Marktteilnehmer müssen mit dem Risiko leben, dass sie eine rückwirkende Bewertung brauchen. Wie sollten Unternehmen sich aufstellen?
Zunächst einmal muss man sich bei Daten bewusst sein, dass sie mehr Wert haben je aktueller sie sind. Das heißt, wenn ich Daten verkaufe und mein Gegenüber diese Daten nicht mehr aktuell behält, dann verlieren sie an Wert. Je nachdem, ob die Daten weiterverarbeitet werden, kann der Wert auch steigen. Das ist ein dynamischer Prozess, den man berücksichtigen muss. Wenn man die Risikofaktoren finanziell bewerten kann, dann muss man das durchaus in der Preisfindung berücksichtigen. Sollte so ein Regime tatsächlich eingeführt werden, sollte man die Risikofaktoren einzeln beurteilen. Das könnte dann wiederum dazu führen, dass der Wert tiefer zu bewerten ist oder Chancen dazu führen, dass der Wert der Daten höher zu bewerten ist. Das kann sich auf die Preisfindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer auswirken.
Nehmen wir an, ein Unternehmen erkennt, dass ein Wert geschaffen, dieser aber noch nicht in der GuV oder Bilanz erfasst wurde. Und dieses Unternehmen verlagert seine Gewinne in ein anderes Land. Können die Finanzbehörden hier tätig werden? Wenn ja, wie kann das geschehen?
Das ist grundsätzlich kein neues Thema. Generell ist im Steuerrecht der Steuerpflichtige diejenige Person, die am besten Bescheid weiß, wie die eigenen finanziellen Verhältnisse aussehen. Das ist auch bei einer natürlichen Person, die die eigene Steuererklärung ausfüllt, der Fall. Dort haben wir auch die Mitwirkungspflichten.
Wir können von den Steuerbehörden momentan nicht erwarten, dass sie ein IT-Know-how entwickeln, um solche Datenstrukturen und Datenanalysen von allein erkennen zu können.
Das muss nicht heißen, dass die Steuerbehörde alles von allein und selbst bestimmen muss, in einen Informationsnotstand gerät und die Veranlagung nicht vornehmen kann, wenn sie keine Informationen erhält. Es braucht aber ein gewisses Mitwirken der Unternehmen, da sich solche Werte ansonsten gar nicht feststellen lassen.
Es ist schwer bei immateriellen Vermögenswerten oder Wirtschaftsgütern, vor allem wenn sie nicht bilanziert werden müssen, die stillen Reserven zu erkennen. Das diese generell vorhanden sind, kann eventuell noch erkennbar sein, aber kann es nicht trotzdem zu Differenzen in Millionenhöhe kommen?
Absolut. Die Frage ist, wie die Steuerbehörden die stillen Reserven ermitteln sollen. Ich denke, wir können von den Steuerbehörden momentan nicht erwarten, dass sie ein IT-Know-how entwickeln, um solche Datenstrukturen und Datenanalysen von allein erkennen zu können. Da braucht es auch wieder ein bisschen Zeit und die Zeit wird zeigen, wie man praktisch mit solchen Problemen umgehen kann. Letztendlich ist das Problem nicht gänzlich neu, denn bei übrigen immateriellen Vermögenswerten, sei es zum Beispiel eine Marke, besteht das Problem der stillen Reserven ebenfalls. Wie bewerte ich eine Marke und welche Erträge kann ich zu einer einzelnen Marke wirklich zuordnen? Für Daten braucht es sicher neue praktische Möglichkeiten oder neue Ansätze.
Wird es irgendwann eine Bilanzierungspflicht für selbstgeschaffene Daten geben?
Wenn die Aktivierungsvoraussetzungen gegeben sind, zumindest aus Sicht des schweizerischen Rechts, besteht diese Pflicht. In Zukunft kann es durchaus so sein, dass eine Pflicht statuiert werden könnte, je nachdem, wie sich die Tendenz und die Implementation der datengetriebenen Geschäftsmodelle entwickeln.
Welche künftigen Entwicklungen sehen Sie im Bereich der Datenbilanzierung?
Das ist ein Trend, der weiter steigen wird. Diverse Unternehmen, nicht nur solche mit digitalen Wertschöpfungsketten, sondern auch solche mit physischen Wertschöpfungsketten, könnten in Zukunft mit datengetriebenen Geschäftsmodellen arbeiten. Allerdings stellt sich dann natürlich die Frage: Was macht die Steuerbehörde? Das ist besonders mit Blick auf Konzerne mit datengetriebenen Geschäftsmodellen interessant, die in einem Data Center Daten aus diversen Ländern sammeln. Hier könnte eine Steuerbehörde das Potential von Gewinnverschiebungen sehen. Spätestens wenn das der Fall ist, ist das Thema aktuell.
Zur Person
Dr. Angelica Schwarz arbeitet als Rechtsanwältin bei Bär & Karrer AG, eine Wirtschaftskanzlei in Zürich. Nach ihrem Jurastudium in Luzern und Zürich verfasste sie ihre Dissertation über die handels- und steuerrechtliche Behandlung von Daten unter besonderer Berücksichtigung von verrechnungspreislichen Aspekten. Sie publiziert regelmäßig und hält Vorträge an Konferenzen zu Steuerfragen mit besonderem Schwerpunkt auf Themen rund um Daten, Digitalisierung, Innovation und Technologie. Für das Projekt "Future Data Asset" wurde sie kürzlich als Konsortiumsmitglied gewählt. Es handelt sich hierbei um ein vom deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderte Initiative, die sich mit der monetären Bewertung von Unternehmensdatenkapital beschäftigt. Darüber hinaus wurde sie kürzlich in den Normungsausschuss des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) gewählt – einer deutschen Organisation zur Förderung des technischen Fortschritts, welche die Interessen von Ingenieuren und Ingenieurinnen in Deutschland vertritt. Als Teil dieser Arbeitsgruppe unterstützt Angelica Schwarz die Forschung, Entwicklung und Etablierung internationaler, standardisierter Richtlinien, die sich mit der Frage beschäftigen, nach welchen Kriterien Daten in der Bilanz als Vermögenswert ausgewiesen werden können.