OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.11.2014, S 7131 - 15 - St 242
Im Rahmen der von der Zollverwaltung im Jahre 2010 durchgeführten Schulungsmaßnahmen ist der belegmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei einer unvollständigen Ausfuhranmeldung thematisiert worden.
Zur Sicherstellung der Anwendung einer einheitlichen Rechtsauffassung weise ich auf Folgendes hin:
Ist ein Subunternehmer (Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter) mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes in das Drittland beauftragt worden, kann
- für den liefernden Unternehmer die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG und
- für den Subunternehmer die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 UStG (grenzüberschreitende Güterbeförderung)
zur Anwendung kommen.
Beide Unternehmer müssen die Ausfuhr der Ware durch Belege eindeutig und leicht nachweisen (Ausfuhrbestätigung). In beiden Fällen hat der Nachweis entsprechend den Vorschriften von § 8 UStDV bis § 10 UStDV zu erfolgen.
Bei einer Beförderung des Gegenstandes der Lieferung durch einen selbstständigen Beauftragten handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Versendung.
In Versendungsfällen soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis (§ 10 UStDV) regelmäßig entweder
- mit dem Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk
- durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief oder Konnossement oder
- durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (sog. weiße Spediteursbescheinigung) oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers führen. Sowohl für diese Bescheinigung als auch für die Bestätigung enthält das BMF-Schreiben vom 17.1.2000 (BStBl 2000 I S. 179) Muster.
- Abhängig von den vertraglichen Regelungen stellt der Anmelder, insoweit der Unternehmer, der im Besitz der Ausfuhrbestätigung ist, dem jeweils anderen Unternehmer eine Bescheinigung/Bestätigung aus und versichert abschließend, dass die Angaben auf Grund vorhandener Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.
Entsprechend meiner obigen Ausführungen ist der Subunternehmer bei der unvollständigen Ausfuhranmeldung im Besitz der Ausfuhrbestätigung. Er kann deswegen die Steuerbefreiung der grenzüberschreitenden Güterbeförderung mittels Zollbeleg nachweisen. Zum Nachweis der Steuerbefreiung der Ausfuhr benötigt der liefernde Unternehmer (Versender/Ausführer) lediglich die vom Subunternehmer ausgestellte weiße Spediteursbescheinigung.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1
UStG § 6