BMF, Schreiben v. 7.4.2011, IV D 3 - S 7174/10/10002, BStBl I 2011, 306
Mit Urteil vom 12.8.2004, V R 45/03 (BStBl 2005 II S. 314) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass „der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt und dass ein Fahrzeug dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist”. Unerheblich ist nach dieser Entscheidung, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann. Ferner führt der BFH in seiner Begründung aus, dass kein Grund ersichtlich ist, die Befreiung nicht zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Beförderung ein besonders eingerichtetes Fahrzeug i.S. des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG vorliegt, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, obwohl das für den Transport verwendete Fahrzeug durch einen Umbau seine Eigenschaft als besonders eingerichtetes Transportmittel verlieren könnte.
Zur Klarstellung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Beförderungen von kranken und verletzten Personen in so genannten Kombifahrzeugen – Fahrzeuge, in denen noch serienmäßig Sitze vorhanden sind, auf denen Personen steuerpflichtig befördert werden bzw. werden könnten – wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Abschnitt 4.17.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25.3.2011, IV D 2 – S 7419/09/10001 (2011/0245775), BStBl 2011 I S. … geändert worden ist, Abs. 1 bis 3 wie folgt gefasst:
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„(1) 1Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze. 2Spezielle Einrichtungen für den Transport von Kranken und Verletzten können u. a. auch eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe sowie eine seitlich ausfahrbare Trittstufe sein. 3Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind. 4Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht (BFH-Urteil vom 16.11.1989, V R 9/85, BStBl 1990 II S. 255). 5Die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für „Erste Hilfe” reicht nicht aus. |
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(2) 1Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG ist es nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil vom 12.8.2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314). 2Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Fahrt, z.B. mittels eines Fahrtenbuchs, nachzuweisen. 3Befördert der Unternehmer neben kranken oder verletzten Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug weitere Personen, ist das auf die Beförderung der weiteren Personen entfallende Entgelt steuerpflichtig; ein für steuerfreie und steuerpflichtige Beförderungsleistungen einheitliches Entgelt ist aufzuteilen. |
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(3) Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen, sondern auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.8.2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314).” |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Entgegenstehende Verwaltungsanweisungen sind nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b
Fundstellen
BStBl I, 2011, 306