BMF, Schreiben v. 15.9.2009, IV B 8 - S 7390/09/10002, BStBl I 2009, 1232
Bezug: BMF-Schreiben vom 29.7.2009, IV B 8 – S 7390/09/10002 (2009/0490737)
Gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794) hat der Unternehmer künftig u.a. die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert anzumelden. Die Regelungen treten am 1.1.2010 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze i.S. des § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z.B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern) kann auf Antrag die Anwendung des folgenden Verfahrens zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen gestattet werden:
In den Aufzeichnungen brauchen grundsätzlich nur die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze von den gesamten übrigen in Rechnung gestellten Beträgen getrennt zu werden. Eine getrennte Aufzeichnung der durchlaufenden Posten sowie der Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ist grundsätzlich nicht erforderlich. Gesondert aufgezeichnet werden müssen aber die Entgelte
- für steuerermäßigte Umsätze i.S. des § 12 Abs. 2 UStG,
- für die nach § 4 Nr. 1 und 2 UStG steuerfreien Umsätze,
- für die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Umsätze und für die nicht steuerbaren Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie
- für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers zur Führung des Ausfuhr- und Buchnachweises für die nach § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 UStG steuerfreien Umsätze.
Die Genehmigung dieses Verfahrens ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Unternehmer, soweit er Umsätze bewirkt, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, die Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG diesen und den übrigen Umsätzen genau zurechnet.
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Soweit die in Abschn. 259 Abs. 18 und 19 UStR getroffenen Regelungen diesem Schreiben entgegenstehen, sind sie nicht mehr anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmer, denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bereits in der Vergangenheit genehmigt wurde.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2
UStG § 4 Nr. 3
UStG § 18a Abs. 4 Satz 1
Fundstellen
BStBl I, 2009, 1232