Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden

 

1.

durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder

 

2.

durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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